Die Banküberweisung - eine Verfügung oder Verpflichtung?

Dann gibt's hiermit den ersten wirklichen Foreneintrag und gleich mit ner ordentlichen Frage, die zwar gerade für
mich eher ne strafrechtliche Relevanz (§266 StGB) besitzt, eigentlich jedoch eher im Zivilrecht zu verorten sein dürfte:

Es geht um das Thema Banküberweisung im Zusammenhang mit dem Missbrauchstatbestand der Untreue.. Der
verlangt eine Verfügung oder Verpflichtung für fremdes Vermögen. Wenn ich als Vorstand einer AG jetzt eine Überweisung
tätige, verfüge ich dann über das Vermögen der AG oder verpflichte ich sie...

Bin eigentlich klar der Ansicht, dass ich sie verpflichten würde, da ich ja mit der Überweisung die Bank beauftrage, dem
Zahlungsempfänger den angewiesenen Betrag auf seinem Konto gutzuschreiben, wodurch mein Konto von der Bank belastet wird...

habe aber gerad n Aufsatz gelesen, in dem gesagt wird, dass es sich um eine Verpflichtung handelt... Da wird mit dem Sollstand
des Kontos argumentiert - sprich wenn ich in den Miesen bin und ich eine Überweisung tätige verpflichte ich mich zur Deckung
der Überweisung...

Ratschläge?



vermeintliche lösung: der werte autor des münchner kommentars zu den §§675f BGB, der mir gerad entfallen ist, spricht davon, dass der vertreter verfügungsbefugt sein muss, um für den GH eine Überweisung zu tätigen..

anscheinend muss ich das vorher gesagte zurücknehmen - hier meine lösung:

Bei einer Überweisung handelt es sich um einen (Überweisungs-) Vetrag nach §676a I BGB zwischen dem Überweisenden und einem Kreditinstitut, der darauf gerichtet ist, Buchgeld auf Initiative des Überweisenden hin von dessen Konto unter Vermittlung eines oder mehrerer Kreditinstitute auf das Konto des Überweisungsempfängers zu übertragen.
Dabei belastet die Bank durch Belastungsbuchung das Konto des Überweisenden, wodurch sich dessen Guthabenforderung gegen die Bank um den angewiesenen Betrag mindert, was für eine Verfügung durch Bestandsänderung der Guthabenforderung sprechen würde. Bei der Belastungsbuchung handelt es sich jedoch nur um die Geltendmachung eines Aufwendungsersatzanspruches bzw. eines Anspruches auf Vorschuss nach §669 BGB aus einer dem Überweisenden auferlegten Hauptpflicht im Überweisungsvertrag, wonach der Übeweisende dem Kreditinstitut den zur Überweisung erforderlichen Geldbetrag schuldet.
(MüKo-BGB/Casper §676a Rdn. 12, 38, vor §§676a-g, Rdn. 2 und Labsch in Jura 1987, 348)

Danke für den Hinweis auf die Lösung - ich sitze selbst gerad an nem ähnlichen Problem Smile