Über die Zulässigkeit der Live-Übertragung des NSU-Prozesses

von Dominik ·

Es könnte einer der wichtigsten Prozesse in der Nachkriegsgeschichte werden – die Aufbereitung des NSU-Unrechts durch den Anfang Mai 2013 beginnenden Prozess vor dem Oberlandesgericht München. Natürlich hat auch die Öffentlichkeit ein berechtigtes Interesse an dem Verlauf dieses Prozesses.

Man könnte sich daher die Frage stellen, ob eine Live-Übertragung dieses Prozesses juristisch möglich oder geboten ist.

In vielen anderen Ländern ist die Live-Übertragung von Verhandlungen aus dem Gerichtssaal gängige Praxis (z.B. USA, Norwegen (Beispiel: Prozess um Anders Breivik)). Selbst in Deutschland war dieses Verfahren bis in die 60er Jahre durchaus zulässige und gängige Praxis. Die negativen Folgen sehen wir dabei z.B. in den USA: Dort werden jegliche Prozesse live übertragen und gerade natürlich die in denen Aufruhre und übelste Ausfälle zu erwarten sind. Es geht ja auch hier um Einschaltquoten, die durch die Übertragung des Prozesses erzielt bzw. verbessert werden sollen.

Schon § 169 GVG macht das Spannungsverhältnis zwischen „Öffentlichkeit“ und „Unzulässiger Veröffentlichung“ sehr deutlich:

„Die Verhandlung vor dem erkennenden Gericht einschließlich der Verkündung der Urteile und Beschlüsse ist öffentlich. Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder Veröffentlichung ihres Inhalts sind unzulässig.“

Zum einen soll das Verfahren öffentlich sein, zum anderen werden jegliche Aufnahmen zur öffentlichen Vorführung unterbunden.

Hat der Bürger nicht grundsätzlich ein Recht darauf zu erfahren, was passiert, wenn „im Namen des Volkes“ Urteile ergehen? Grundsätzlich wohl schon, denn gerade ein Rechtsstaat muss auch dafür Sorge tragen, dass das ganze Verfahren durchsichtig, nachvollziehbar und soweit wie möglich die Öffentlichkeit („das Volk“) daran Teil nehmen kann. Aber diese Rechte der Öffentlichkeit finden ihre Grenzen in den Rechten des Beschuldigten, wie weiter unten noch zu zeigen sein wird.

Folgende Gründe sprechen gegen eine Übertragung von (Straf-)Prozessen:

Zum einen kann es zu einer spürbaren Einschüchterung der Zeugen allein durch die Präsenz der Medien kommen. Diese trauen sich nicht in vollem Umfang auszusagen, wie es bei einem begrenzten anwesenden Personenkreis der Fall wäre. Viele Personen haben schon Hemmungen vor diesem kleinen anwesenden Personenkreis auszusagen, wie soll das erst vor dem noch größeren Publikum vor dem Fernseher ausgehen? Nicht nur für Zeugen sondern für alle anderen Beteiligten gilt daher, dass diese vielleicht intime, peinliche oder sehr persönliche Informationen preisgeben müssen. Dem könnte man entgegenhalten, dass diese Informationen auch auf anderen Wegen (z.B. durch die Presse) an die Öffentlichkeit kommen könnten, dabei hätten sie aber die Möglichkeit einer entsprechenden Veröffentlichung/Publikation zu widersprechen, diese Option besteht bei einer direkten Übertragung überhaupt nicht.

Auf der anderen Seite muss auch die Unbefangenheit der beteiligten Personen hinterfragt werden. Ist ein Richter oder ein Staatsanwalt, der unter der ständigen Beobachtung der Öffentlichkeit bei jeder seiner Handlungen und Aussagen steht, noch unbefangen? Durch die direkte Übertragung würde dem gesamten Prozess quasi eine Art Schleier auferlegt werden, der der Wahrheitsfindung wohl eher hinderlich als förderlich wäre. Es droht eher eine drastische Beeinflussung des Verhaltens von Richtern oder anderen Prozessbeteiligten – allein aus dem Grund, dass die Öffentlichkeit ein solches Verhalten von den Beteiligten verlangt. Eine solche Gefahr wäre mit unserem Rechtsstaatsprinzip überhaupt nicht zu vereinbaren.

Am Meisten aber spricht die drohende Stigmatisierung des Beschuldigten gegen eine direkte Übertragung von Prozessen: Dieser würde den Zuschauern quasi „vorgeführt“ werden und wäre dem gesamten Fernsehpublikum ausgesetzt. Dies lässt sich mit unserem Verständnis des hohen Gutes der Menschenwürde nicht in Einklang bringen. Wir dürfen die Menschenwürde des Beschuldigten nicht gegen das Interesse der Öffentlichkeit am Prozess abwägen. Bei einer solchen Abwägung können die Öffentlichkeit und die Pressefreiheit nur gegenüber der Menschenwürde des Beschuldigten zurücktreten.

Somit ist eine direkte Übertragung des Prozesses juristisch nicht zulässig, sollte aber auch nicht zugelassen werden, allein aus der überragenden Wichtigkeit der Menschenwürde des Beschuldigten. Ein Rechtsstaat wie die Bundesrepublik Deutschland muss das Rechtsgut der Menschenwürde immer achten und darf durch eine solche Übertragung die Würde des Beschuldigten nicht herabsetzen.

Ein umfangreicherer Beitrag zu dem Thema findet sich hier: http://www.rbb-online.de/kontraste/archiv/kontraste_vom_18_04/nsu_prozess__warum.html

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