Also, meine Frage bezieht sich auf die bloße Ausnutzung eines Irrtums ohne täuschendes Zutun, in solchen Fällen wird ja grnds. eine (auch schlüssige) Täuschungshandlung verneint und somit auch der Betrug. In meinem Lehrbuch steht, dass eine solch bloße Irrtumsausnutzung auch dann vorliegt, "wenn eine ohne Täuschung erlangte, vertraglich vereinbarte Leistung weiterhin in Anspruch genommen wird, obwohl der Täter nach Vertragsschluss zahlungsunwillig oder zahlungsunfähig geworden ist. Die bloße Entgegennahme enthält keine schlüssige Vorspiegelung einer fortbestehenden Zahlungsfähigkeit" . Das erscheint mir nun mal komisch. Zumal ich irgendwo mal gelesen habe, dass man damit sehr wohl konkludent erklärt auch zahlungswillig zu sein....was passiert also, wenn ich abends in der Kneipe ein Bier bestelle, es entgegennehme, es anschreiben lasse und zum Schluss sage, och nö, das will oder kann ich jetzt doch nicht zahlen!? Für mich persönlich erweckt man damit schon einen Irrtum über seine eigene Zahlungs(un)fähigkeit!
Also - ohne jetzt nachgelesen zu haben und natürlich mit Hinweis darauf, dass es unzählige Meinungen zu unzähligen Themen gibt - hier mein Verständnis davon oder meine Erklärung:
Maßgeblicher Zeitpunkt ist idR der Zeitpunkt der Tatausführung. Das wäre hier dann der Vertragsschluss. Der Vertragsschluss an sich sagt nichts anderes, als dass ich eine Verpflichtung eingehe, etwas bestimmtes zu tun - nicht mehr, aber auch nicht weniger. Das bedeutet in dem Beispiel mit dem Bier:
Wenn ich zum Wirt gehe und mir n Bier bestelle, dann verpflichte ich mich, ihm das Bier zu bezahlen (§433 BGB).. Und zwar konkludent zur Bierbestellung. Wenn ich hierbei zahlungswillig/-fähig bin, dann liegt im Zeitpunkt der Tatausführung (= Vertragsschluss), ja ganz logischerweise keine Täuschungshandlung.
Jetzt zapft der Wirt das Bier und gibt dir den Humpen. Dann übereignet er dir das Bier (idR vermutlich nur das Bier - nicht das Glas
).
In der Übereignung des Biers ist zivilrechtlich aber nicht gleichzeitig deine erneute Verpflichtung zur Zahlung zu sehen... Die ergibt sich lediglich aus dem Vorher geschlossenen Vertrag.
Nehmen wir an das Bier schmeckt dir persönlich jetzt nicht (ohne, dass ein Mangel vorliegt) und du bist der Meinung, dass du nur Bier bezahlen musst, dass dir auch schmeckt, dann ändert das ja nichts daran, dass du am Anfang das Bier eigentlich zahlen wolltest!
Soweit erst mal - schau mir das aber auch noch mal an und revidiere dann vielleicht da eben gesagte...