ich würde meine Frage gerne etwas konkretisieren, aber leider erschließt sich mir die komplette Fallgruppe einfach mal gar nicht...deswegen hätte ich es gerne irgendwie erklärt.Wäre lieb, wenn ihr mir helfen könntet, lese den Absatz schon das 100000 mal.
Also folgender Fall:
Ein Obdachloser bricht in eine Jagdhütte ein und übernachtet dort. Am nächsten Morgen kommt nun der Eigentümer der Jagdhütte und betritt diese. Daraufhin schlägt der Obachlose den Eigentümer nieder und fesselt ihn. Erst danach entschließt sich der Obdachlose das Auto des Eigentümers an sich zu nehmen. Dieses lässt er aber einige Zeit später stehen, nimmt jedoch die sich darin befindenden Wertsachen an sich. (nach BGHSt 48, 365 = http://www.servat.unibe.ch/dfr/bs048365.html)
Bei der Lösung der ganzen Geschichte muss man sich jetzt erst mal vergegenwärtigen, dass im Normalfall das Nötigungselement des Raubes (also die Gewaltanwendung oder Drohung) jedenfalls nach der Vorstellung des Täters gerade als Mittel zur Wegnahme eingesetzt werden muss - es kommt nicht auf eine objektive Kausalität an (nach h.M)!!
Jetzt würden wir hier ja vor dem Problem stehen, dass das Niederschlagen und Fesseln (noch) nicht dazu eingesetzt wurde, um das Auto (hier generell keine Zueignungsabsicht, da später wieder abgestellt) und die Wertsachen an sich zu nehmen.
So und die Lösung der ganzen Sache ist - wie üblich - umstritten:
Nach Ansicht der Rspr und Teilen der Literatur wird der Obdachlose durch sein vorheriges Verhalten zum Garant aus Ingerenz. "Nicht die positive Herbeiführung der Gewaltsituation, sondern deren auf Ingerenz beruhende pflichtwidrige Nichtbeendigung" (BGHSt 48,(365) 368f.), stellt das erforderliche final verknüpfte Nötigungsmittel dar.
Nach anderer in der Literatur vertretener Ansicht kann jedoch derjenige, der etwas wegnimmt und dabei weiß, dass er eigentlich eine Zwangslage beseitigen müsste, nicht mit dem Täter gleichgesetzt werden, der gezielt zur Wegnahme aktive Gewalt einsetzt.
Frage beantwortet??