Dauernde, erhebliche Entstellung i.S.d. § 226 I Nr. 3 StGB
Gespeichert von Dominik am/um Fr, 15/06/2012 - 16:38Definition:
Eine Entstellung liegt vor, wenn die äußere Gesamterscheinung in unästhetischer Weise verunstaltet wird.
Eine Entstellung liegt vor, wenn die äußere Gesamterscheinung in unästhetischer Weise verunstaltet wird.