Zurückbehaltungsrecht (§ 273 BGB)
Gespeichert von alex am/um Mo, 26/03/2012 - 19:34Definition:
Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, so kann er, sofern nicht aus dem Schuldverhältnis sich ein a