Teilweise Zerstörung (§ 306 I StGB)
Gespeichert von KatharinaB am/um Do, 21/03/2024 - 10:48Definition:
Eine teilweise Zerstörung liegt vor, wenn einzelne wesentliche Teile eines Objekts, die seiner tatbestandlich geschützten Zweckbestimmung entsprechen, unbrauchbar gemacht sind oder eine von mehrere