Agressivnotstand
Gespeichert von KatharinaB am/um Do, 14/03/2024 - 15:39Definition:
Bei dem Agressivnotstand greift der Täter zur Abwendung einer Gefahr beliebiger Herkunft in die Rechtsgüter eines Unbeteiligten ein.
Bei dem Agressivnotstand greift der Täter zur Abwendung einer Gefahr beliebiger Herkunft in die Rechtsgüter eines Unbeteiligten ein.