Religionsausübung
Gespeichert von Dominik am/um Sa, 23/03/2013 - 20:41Definition:
Die Religionsausübung nach Art. 4 II GG gewährleistet das Recht, gemäß der Glaubensüberzeugung zu handeln.
Die Religionsausübung nach Art. 4 II GG gewährleistet das Recht, gemäß der Glaubensüberzeugung zu handeln.