Sichbemächtigen i.S.d. §§ 239a, 239b StGB
Gespeichert von Dominik am/um Di, 12/06/2012 - 17:55Definition:
Sichbemächtigen bedeutet, dass der Täter die physische Verfügungsgewalt über den Körper eines anderen erlangt.
Sichbemächtigen bedeutet, dass der Täter die physische Verfügungsgewalt über den Körper eines anderen erlangt.