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§ 105 BGB - Nichtigkeit der Willenserklärung

A. Allgemeines
§ 105 Abs. 1 BGB beinhaltet prinzipiell die Rechtsfolge des § 104 BGB bzw. beschreibt die Wirkung einer Erklärung, die von einer dem § 104 BGB zuzurechnenen Person abgegeben wurde. Die Vorschrift dient dem Schutz dieser Personen vor den von ihr - nach dem Gesetz unterstellt - nicht zu erblickenden Gefahren des Rechtsverkehrs.1

§ 105 Abs. 2 BGB enthält demgegenüber einen eigenen Tatbestand. Hiernach sind Willenserklärungen nichtig, die im Zustande der Bewusstlosigkeit abgegeben oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit abgegeben wurden.