Abstraktionsprinzip

§ 433 - Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag

A. Vorbemerkung

Nach §433 I BGB wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache frei von Rechts- oder Sachmängeln zu übergeben und Eigentum an der Sache zu verschaffen. Nach Abs. 2 wird wiederum der Verkäufer dazu verpflichtet, dem Käufer den vereinbarten Kaufpreis zu bezahlen.

B. Prüfungsaufbau

  • I. Anspruch entstanden
    • 1. Abgabe eines Angebots und diesbezüglicher Zugang beim Empfänger
    • 2. Annahmeerklärung und Zugang beim Empfänger
    • 3. Ergebnis
  • II. Anspruch wieder untergegangen
  • III. Anspruch durchsetzbar



§§812 - 822 Ungerechtfertigte Bereicherung

Die Ungerechtfertigte Bereicherung nach §§812ff. BGB

I. Einführung

Der Sinn und Zweck der §§812ff. BGB besteht darin, einen nicht gerechtfertigten Zuwachs an Vermögenswerten rückgängig zu machen. Es geht also um eine gerechte Verteilung von Vermögenswerten. Während es im Schadensersatzrecht darum geht, eine einen Vermögensverlust auszugleichen, geht es im Bereicherungsrecht darum, eine ungerechtfertigte Vermehrung des Vermögens des Schuldners rückgängig zu machen1.
Das Bereicherungsrecht geht auf die römische Klageart der "condictio" zurück, mit der der römische Bürger von einem anderen Bürger eine Bereicherung zurückfordern konnte, die dieser ungerechtfertigt erlangt hatte. Die Formulierung "condictio" findet sich noch im heutigen Bereicherungsrecht, wenn von der "Leistungskondiktion" oder der "Nichtleistungskondiktion" die Rede ist2.