Wann prüfe ich die Nichtigkeit des § 105 II BGB beim Vertragsschluss? Schon wenn das Angebot abgegeben wurde, oder erst bei den Wirksamkeitshindernissen? Ich weiß, die Frage ist ziemlich blöd, aber ich kann mich nicht mehr erinnern und mein Gehirn spielt mir gerade einen Streich.
Liebe Grüße und danke im Voraus.