Zerstörung durch Brandlegung

Durch Brandlegung ist die Zerstörung bewirkt, wenn sie einerseits auf der Brandstiftungshandlung kausal beruht und anderseits dieser objektiv zugerechnet werden kann.

Quelle: Lackner/Kühl StGB § 306 Rn 4, BeckOK, § 306 StGB, Rdn. 22

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