Verdeckungsabsicht i.S.d. § 211 II StGB
In Verdeckungsabsicht handelt, wer zielgerichtet entweder die Aufdeckung der Tat oder aber die Identifizierung des Täters verhindern will.
Quelle: BGHSt 56, 239, 244, BGH NStZ-RR 1997, 132.
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