Subjektiver und objektiver Abfallsbegriff

Subjektiver Abfallbegriff: Alle beweglichen Sachen, deren sich ihr Besitzer entledigt oder entledigen will. Entscheidend ist die innere Einstellung des Besitzers, also desjenigen, der sich der beweglichen Sache entledigen will.

Objektiver Abfallbegriff: Alle beweglichen Sachen, derer sich ihr Besitzer entledigen muss. Hierbei kommt es darauf an, dass die geordnete Beseitigung zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit zu erfolgen hat.

Quelle: OLG Köln NJW 1986, (1117) 1118.

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