Dauernde Unbrauchbarkeit ( § 226 I Nr. 2 Alt. 2)

Die dauernde Unbrauchbarkeit ist im Wege einer wertenden Gesamtbetrachtung zu ermitteln und liegt vor, wenn so viele Funktionen ausgefallen sind, dass das Glied im Lichte seiner eigentlichen Zweckbestimmung weitgehend unbrauchbar geworden ist und von daher die wesentlichen faktischen Wirkungen einem physischen Verlust entsprechen.

Quelle: Vgl. BGH NJW 2007, 1988 (1989); Rengier, StrafR BT II, 24. Auflage München 2023, § 15 Rn. 16.

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