II. Widerrechtliche Schädigung durch den Verrichtungsgehilfen

Weiterhin müsste der Verrichtungsgehilfe eine andere Person im Sinne der §§ 823 ff. BGB widerrechtlich an ihren Rechtsgütern verletzt haben. Es muss zunächst zur Verwirklichung eines objektiven Tatbestandes iSd §§ 823 ff. BGB gekommen sein.1 Zusätzlich dürften aber auch keine Gründe vorliegen, die die Erfüllung des Tatbestandes rechtfertigen.2 Lediglich ein Verschulden seitens des Verrichtungsgehilfen muss nicht vorliegen. Dieses hat sich der Geschäftsherr durch seine eigene Sorgfaltspflichtverletzung bei Auswahl oder Überwachung unabhängig vom Grade zurechnen zu lassen (831 I 2 BGB).3

  • 1. EMMERICH, Schuldrecht BT, 13. Aufl., § 25 Rn. 23.
  • 2. BROX/WALKER, Schuldrecht BT, 36. Aufl., § 48 Rn. 4.
  • 3. WAGNER in Münchener Kommentar, 5. Aufl., § 831 Rn. 28.