§ 831 BGB - Haftung für den Verrichtungsgehilfen

Der vorliegende Abschnitt wurde bearbeitet von Martin Erhardt, stud.iur. in Leipzig

Laut § 831 I 1 BGB hat derjenige, der sich einer anderen Person zur Verrichtung bedient, für diese zu haften, falls sie bei der Ausführung der Verrichtung die Rechtsgüter eines Dritten verletzt. Grundsätzlich müssen für die Haftung des Geschäftsherrn folgende Voraussetzungen vorliegen: