I. Das Bestehen einer Verbindlichkeit

Um eine Haftung annehmen zu können, müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein. Eine dieser Voraussetzungen ist das Bestehen einer Verbindlichkeit zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger. Diese Verbindichkeit muss nicht zwingend in Form eines Vertrages bestehen. Bereits Verhandlungen zur Vertragsanbahnung sind ausreichend. Zu diesem Zeitpunkt existieren schon vorvertragliche Schutzpflichten nach den Grundsätzen der culpa in contrahendo (c.i.c.) gemäß §§ 311 II, 241 II BGB.1 Im gleichen Maße müssen auch vertragliche Nebenpflichten (so zum Beispiel Sorgfaltspflichten) beachtet werden. Dies leitet sich aus § 241 II BGB ab. Danach haben beide Vertragspartein die Pflicht, Rücksicht auf die "Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils" zu nehmen.2 Weiterhin ist die Anwendung von § 278 BGB nach dem Gesetzeswortlaut (dieser spricht lediglich von "Verbindlichkeiten") sowohl bei vertraglichen, als auch bei gesetzlichen Schuldverhältnissen denkbar.3

  • 1. SCHLECHTRIEM/SCHMIDT-KESSEL, Schuldrecht AT, 6. Aufl., Rn. 607.
  • 2. MEDICUS/LORENZ, Schuldrecht AT, 20. Aufl., Rn. 388.
  • 3. HIRSCH, Schuldrecht AT, 7. Aufl., Rn. 435.