5. Anfechtung der Vollmacht

Dem Vertretenen ist es idR möglich, die Vollmacht zu entziehen. Folglich ist eine Anfechtung in den meisten Fällen nicht relevant. Wurde die Vollmacht aber unwiderruflich erteilt, oder hat der Vertreter ein Rechtsgeschäft bereits abgeschlossen, dann können die Regelungen nach §§ 119 ff. BGB relevant werden. Liegt ein Anfechtungsgrund vor und wurde das Rechtsgeschäft insgesamt erfolgreich angefochten, dann ist es gemäß § 142 I BGB von Anfang an (ex tunc) nichtig. Bei einer reinen Außenvollmacht stellt die ex- tunc-Wirkung hierbei kein Problem dar. Wurde die Vollmacht aber nach Innen erteilt, entstehen komplizierte Rückabwicklungsverhältnisse.1 Zum besseren Verständnis soll folgendes Beispiel dienen:

Beispiel 7: Miraculix (M) schickt einen Brief per Brieftaube mit der Einkaufsliste für seinen Zaubertrank an Asterix (A), der sich im nächsten Dorf befindet. M hat im Brief geschrieben, dass er 9 Ohren des Tigerschwanzkaninchens benötigt und A sie doch bitte kaufen soll. A besorgt bei Cicero (C) alle auf der Liste stehenden Zutaten. Als A wieder zurück in seinem Dorf ist und M die Zutaten überreicht, bemerkt dieser seinen Schreibfehler. M hätte eigentlich nur 7 Ohren benötigt. Jetzt möchte er das Geschäft anfechten.

Normalerweise müsste M die Anfechtung iS von § 143 III BGB gegenüber A erklären, da die Ermächtigung für das Rechtsgeschäft als Innenvollmacht erteilt wurde. A ist hier also der Anfechtungsgegner. Er hätte dann als Vertreter ohne Vertretungsmacht gehandelt. Nach § 179 III BGB müsste er dem C zumindest den negativen Schaden ersetzen. Dieser würde wiederum seinen Schaden von M gemäß § 122 I BGB ersetzt bekommen. Ein einfacherer Weg, welcher im Ergebnis die gleichen Folgen hätte, wäre eine Anfechtung von M gegenüber C. Deshalb verlangt die h.M., dass sich M mit seiner Anfechtung an C wendet, um diese komplizierte Rückabwicklungskette zu umgehen.2

  • 1. LORENZ in JuS 2010, 771 (773).
  • 2. ebenda