A. Einführung in das Vertragsrecht

Der Vertrag gehört zu den gängigsten und bedeutendsten Arten eines Rechtsgeschäfts. Er ist im Bürgerlichen Gesetzbuch in den §§ 145 – 157 BGB abstrakt geregelt; diese Sonderregeln bestimmen jedoch nur ansatzweise das Zustandekommen eines Vertrages. Inhaltliche Ausgestaltungen für einzelne Vertragsarten finden sich im 2. Buch des BGB. Ein Vertrag muss von beiden Parteien gewollt sein. Voraussetzung für die Herbeiführung einer bestimmten Rechtsfolge sind mindestens zwei Personen, die ihre Willenserklärungen erkennbar für den anderen abgeben. Die Willenserklärungen müssen inhaltlich übereinstimmen. Eine Partei stellt durch ihre Erklärung einen Antrag, der meistens zeitlich zuerst erfolgt. Die Zustimmung, die die andere Partei dem Antrag gibt, wird Annahme genannt. Aufgrund der zwei benötigten Willenserklärungen ist der Vertrag ein zweiseitiges Rechtsgeschäft. Für den Vertragsschluss können deshalb die allgemeinen Grundsätze über Rechtsgeschäfte und Willenserklärungen angewandt werden.1 Der Vertragsschluss erfolgt durch zwei in Bezug aufeinander abgegebene, inhaltlich korrespondierende Willenserklärungen, namentlich Angebot (oder Antrag) und Annahme und begründet ein bindendes Rechtsverhältnis zwischen den Parteien.2


Bei einem schuldrechtlichen Verpflichtungsvertrag wird eine Person Gläubiger, die andere Schuldner. Bei den gegenseitigen Verträgen (= synallagmatische Verträge) werden beide Parteien sowohl Schuldner als auch Gläubiger.3


Haben zwei Personen geschäftlichen Kontakt aufgenommen, um zu einem Vertragsabschluss zu gelangen, nennt man die Zeit zwischen der Auswahl des Geschäftspartners und der Festlegung des Vertragsinhaltes Vertragsverhandlungen. Bei diesen Vertragsverhandlungen kommt es darauf an, dass die betroffenen Vertragspartner jeweils auf ein loyales Verhalten des anderen vertrauen können. Es geht darum, die Unversehrtheit der eigenen Rechtsgüter zu erhalten und sicher gehen zu dürfen, dass richtige Informationen über den in Zukunft geltenden Vertrag übermittelt werden. Sobald zwei Personen Vertragsverhandlungen aufnehmen, entsteht zwischen ihnen ein gesetzliches „Schuldverhältnis aus Vertragsverhandlungen“. Zu diesem Zweck wurde das Rechtsinstitut der culpa in contrahendo, dem Verschulden bei Vertragsverhandlungen (§§ 280, 311 II BGB) entwickelt. Hierdurch entsteht zwar keine Pflicht zum Abschluss eines Vertrages, jedoch zum Beispiel ein Anspruch auf die Auflösung eines geschlossenen Vertrages. Das erwähnte Schuldverhältnis hat also Rücksichts- bzw. Schutz- und Obhutspflichten (§ 241 II BGB). Werden diese verletzt, begründet sich eine Schadensersatzpflicht nach Vertragsgrundsätzen (§§ 280, 282 BGB).4


In manchen Fällen ist es äußerst schwierig, den wirklichen Willen einer Partei zu erforschen. Mit der Erklärung, die eine Partei abgibt, soll eine bestimmte Rechtsfolge herbeigeführt werden. Meist deckt sich auch der innere Wille mit der Erklärung, die die Person abgibt. Allerdings kann es möglich sein, dass dies gar nicht oder nur teilweise der Fall ist, dahingehend, dass der Erklärende sich etwa ganz andere oder eben keine Vorstellungen über die Bedeutung seiner Erklärung gemacht hat. Durch Auslegung muss dann der innere Geschäftswille des Erklärenden ermittelt werden, der hinter der Erklärung steht. Hierfür sind die §§ 133, 157 BGB heranzuziehen. Für die Auslegung einer Willenserklärung ist gem. § 133 der wirkliche Wille des Erklärenden festzustellen, Verträge werden gem. § 157 nach Treu und Glauben und mit Rücksicht auf die Verkehrssitte ausgelegt.5
  • 1. Medicus, Rn. 356; Boemke/Ulrici, § 7, Rn. 5.
  • 2. Rüthers/Stadler, § 19, Rn. 1; Köhler, § 8, Rn. 1.
  • 3. Medicus, Rn. 356.
  • 4. MüKo/Bachmann/Roth, § 241, Rn. 122 f.; Staudinger/Bork, Vorbemerkungen zu §§ 145-156, Rn.48 ff.
  • 5. Köhler, § 8, Rn. 4 f.; Brox/Walker, Rn. 125.