B. Das Angebot

I. Begriff und Inhalt

Das Angebot ist der eine Teil, der dazu erforderlich ist, einen Vertrag zu schließen. Es ist ein Vorschlag über bestimmte Rechtsfolgen, welchen der eine Vertragspartner dem anderen macht, um einen Vertragsschluss herbeizuführen. In der Terminologie des Gesetzes wird er Antrag genannt (§§ 145 ff. BGB), teilweise auch als Offerte bezeichnet. Der Antrag ist eine Willenserklärung, weil er darauf ausgerichtet ist, eine bestimmte Rechtsfolge herbeizuführen. Da sie ja, damit sie vom Vertragspartner registriert wird, gegenüber diesem abgegeben werden muss, nennt man sie deshalb „empfangsbedürftig“.1

Das Angebot ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, bei der ein Vertragsschluss einem anderen so angetragen wird, dass durch ein bloßes „Ja“ des Vertragspartners ein Vertrag zustande kommt. 2

Derjenige, der ein Angebot abgibt, muss bei seiner Willenserklärung grundsätzlich mit Erklärungsbewusstsein und mit Rechtsbindungswillen handeln. Ansonsten liegt kein Angebot seinerseits vor. Ist man sich nicht sicher, muss im Wege der Auslegung geklärt werden, ob ein objektiver Empfänger mit Rücksicht auf die Verkehrssitte und nach Treu und Glauben das Angebot als bindend ansehen durfte. 3

Das Angebot wird nach allgemeinen Regeln mit dem Zugang beim Empfänger wirksam und kann bis dahin widerrufen werden (§ 130 I 2 BGB). Nach § 145 BGB ist derjenige, der den Antrag macht, auch an das Angebot gebunden (Bindungswirkung), es sei denn, er hat die Gebundenheit ausgeschlossen. Grundsätzlich muss das Angebot bestimmt bzw. bestimmbar sein. Das heißt, dass das Angebot Inhalt und Gegenstand des Vertrages, also alle vertragswesentlichen Punkte (essentialia negotii) enthalten muss oder dass es nach Auslegung gem. §§ 133, 157 BGB diese Punkte bestimmbar sind. Dann hängt der Vertrag nur noch vom Einverständnis des Empfängers ab.4

Sobald der Vertrag dann geschlossen wurde, besteht zwischen den Parteien ein Rechtsverhältnis, von dem man sich nicht mehr so einfach lösen kann. Deshalb gilt der Grundsatz „pacta sunt servanda“ (Verträge sind einzuhalten), damit sich die Personen, die am Vertragsschluss beteiligt sind, auch darauf verlassen können, dass die Vereinbarung zwischen ihnen Bestand hat. Ausnahmsweise kann die vertragliche Bindung aufgelöst werden. Dies ist der Fall, wenn den Parteien gesetzlich das Recht zusteht, die Willenserklärungen auch nach dem Zugang innerhalb einer Frist zu widerrufen. Die Wirkungen der Willenserklärungen werden dann ex nunc (zukünftig) beendet. Widerrufen werden können die Vollmacht (§ 168 1 BGB), die Einwilligung (§ 183 BGB) und nicht empfangsbedürftige Rechtsgeschäfte (§§ 658, 2253 ff. BGB). Weiterhin gilt ein Widerruf für den Auftraggeber und Schenker (§§ 530 ff., 671 BGB) und beim dinglichen Grundstücksgeschäft (§ 873 II BGB). Auch für den Verbraucher gibt es befristete Widerrufsrechte im Verbraucherschutzgesetz. 5

1. essentialia negotii

Der Inhalt eines Vertrages richtet sich grundsätzlich nach dem jeweils konkreten Rechtsgeschäft. Auf jeden Fall müssen sich aber aus dem Antrag wesentliche inhaltliche Punkte des Vertrages ergeben, die so genannten essentialia negotii. Zu ihnen gehören der Rechtsbindungswille, also der Wille, eine rechtliche Bindung einzugehen und außerdem die Offenbarung der Identität des Antragstellers, damit der Vertragspartner weiß, mit wem er kontrahieren soll. Zusätzlich muss jedoch auch die Person des Vertragspartners bestimmt bzw. bestimmbar sein, das heißt durch Auslegung erkennbar werden. Die weiteren wesentlichen Vertragsbestandteile ergeben sich bei den schuldrechtlichen Verträgen unmittelbar aus dem Gesetz. Zu ihnen zählen der Vertragsgegenstand (Hauptleistung) und bei entgeltlichen Verträgen die Gegenleistung. Bei einigen Verträgen muss die Höhe der Gegenleistung noch nicht von Anfang an bestimmt sein, wenn sich klar ergibt, dass eine Gegenleistung gewollt ist. So verhält es sich zum Beispiel beim Dienst- und Werkvertrag (§§ 612, 632 BGB). Bringt man etwa sein Fahrrad in die Werkstatt, um die Bremsen zu reparieren, kann man nicht davon ausgehen, dass der Werkunternehmer die Arbeit ohne Gegenleistung ausführt. Es ist also keine ausdrückliche Vereinbarung über eine Vergütung mit dem Werkunternehmer nötig; sie gilt als stillschweigend vereinbart. Seine gesetzliche Verankerung findet dieser Grundsatz bspw. beim Werkvertrag in § 632 BGB. Dies ist bei einem Kaufvertrag (§ 433 BGB) anders, denn hier gehört die Angabe des Preises zu den essentialia negotii. 6

Neben den essentialia negotii gibt es noch vertragliche Nebenpunkte, die accidentalia negotii. Sie sind für einen Vertrag nicht konstitutiv, können jedoch mitgeregelt werden. Beispiele hierfür sind die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalt oder eine Regelung über Ort und Zeit der Leistung. 7

2. Ausnahme: invitatio ad offerendum – Rechtsbindungswille des Antragenden

Bei manchen Anträgen reicht es für einen Vertragsschluss aus, dass nicht alle essentialia negotii vorliegen bzw. genannt werden. So verhält es sich zum Beispiel mit der invitatio ad offerendum.

Beispiel 1: Der Haushaltswarenverkäufer Friedrich hat in seinem Schaufenster eine preisgünstige Kaffeemaschine ausgestellt, deren Produktion ausgelaufen ist. Ein weiteres Exemplar davon steht noch im Lagerraum. Nun betreten die drei Freunde Adam, Bertram und Clemens das Geschäft und wollen jeweils eine von den Kaffeemaschinen kaufen. Mit drei Kaffeemaschinen dieser Sorte kann Friedrich natürlich nicht dienen. Welche Ansprüche hat derjenige, der keine Kaffeemaschine mehr bekommt?

Würde man nun das Ausstellen der Ware im Schaufenster schon als Angebot zum Abschluss eines Vertrages werten, würde im vorliegenden Fall der Friedrich drei Kaufverträge, jeweils einen mit Adam, Bertram und Clemens schließen, weil jeder der drei Freunde beim Eintreten ins Geschäft verlauten lässt, dass er eine Kaffeemaschine kaufen möchte. Dies wäre natürlich ungünstig, weil Friedrich nur zwei Kaffeemaschinen hat und somit einer der Interessenten leer ausginge. Dann hätte einer der drei Freunde Ansprüche gegen Friedrich aus dem Kaufvertrag, die dieser nicht erfüllen könnte. Deshalb gilt nach h. M.8 bei Auslagen im Schaufenster wie im oben genannten Beispiel, dass der Verkäufer noch kein Angebot mit dem Auslegen der Ware gemacht hat, sondern bloß eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes. Diese wird invitatio ad offerendum genannt. Die Aufforderung ist für denjenigen, der sie abgegeben hat, noch nicht bindend. Eine invitatio ad offerendum liegt also vor bei Waren im Schaufenster (mit Preisauszeichnung), bei Zeitungsinseraten, Angeboten auf Internetseiten, Speisekarten im Restaurant und im Selbstbedienungsladen/Supermarkt.9

Lösung zu Beispiel 1:Im vorliegenden Fall hat Friedrich mit dem Auslegen der Kaffeemaschine in seinem Schaufenster noch kein Angebot abgegeben, sondern nur eine invitatio ad offerendum, eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots verwirklicht. Somit kann keiner der Freunde die invitiatio ad offerendum „annehmen“, sondern muss jeweils ein Angebot abgeben, indem er dem Friedrich sagt, er möchte eine Kaffeemaschine kaufen. Dann kann Friedrich entscheiden, ob er das Angebot annimmt oder eben aufgrund fehlender Bestände im Lager das Angebot ablehnen muss. Weder Adam, Bertram noch Clemens haben einen Anspruch auf das Aushändigen einer Kaffeemaschine.

3. Ausnahme: Offerte ad incertas personas

Eine weitere Ausnahme stellt die Offerte ad incertas personas ( lat.: Antrag an einen unbestimmten Personenkreis) dar. Grundsätzlich gilt zwar, dass ein Antrag an einen bestimmten Empfänger zu richten ist, bei der Offerte ad incertas personas genügt ausnahmsweise die Bestimmbarkeit der Person des Vertragspartners. Bei einem solchen Angebot verzichtet der Antragende darauf bzw. ist es ihm nicht möglich, seinen Vertragspartner individuell auszusuchen. Somit richtet sich sein Antrag an die Allgemeinheit. Kaufsache, Preis und Rechtsbindungswille müssen allerdings vorhanden sein.10

Beispiel 2: Im Foyer der Juristenbibliothek in L. steht ein Kaffeeautomat. Konstantin macht gerade eine Pause und wirft das passende Geldstück für einen „Café au lait“ in den Automat hinein. Leider ist das Milchpulver leer; dem Konstantin ist dies beim Einwurf beim Geldstück jedoch nicht ersichtlich. Welche Ansprüche hat Konstantin nun gegen den Automatenbetreiber (Alexander)?

Im oben genannten Beispiel stellt sich die Frage, ob das Aufstellen von Automaten lediglich als Vorbereitungshandlung, also als invitatio ad offerendum angesehen werden kann, oder ob es sich hierbei um ein Angebot an jedermann, eine Offerte ad incertas personas handelt. Nach einer Mindermeinung 11 wird das Angebot erst durch das Einwerfen von Münzen in den Automaten begründet, es geht also vom Kunden aus. Fraglich ist aber, worin dann eine Annahme bestehen soll. Die Mindermeinung begründet die Annahme in der Entgegennahme des Geldes und dem Ausgeben der Ware. Allerdings ist es erforderlich, dass die Annahme durch eine menschliche Handlung erfolgt, was jedoch in diesem Fall verneint werden muss. Der Automatenbetreiber ist nach dem Aufstellen des Automaten nicht mehr beteiligt, so dass das Aufstellen nicht als Vorbereitungshandllung gesehen werden kann. Nach h. M.12 liegt im Aufstellen eines Automaten ein Angebot an jedermann vor (offerte ad incertas personas); Der Antrag erfolgt nämlich an jeden, der das passende Geldstück einwirft. Der Antrag steht unter einer dreifachen Bedingung (§ 158 I BGB): 1. Der Kunde muss die richtigen Münzen einwerfen, 2. Das Angebot ist beschränkt auf den Vorrat im Automaten, und 3. darauf, dass der Automat technisch auch funktioniert. Nur wenn alle drei Voraussetzungen vorliegen, ist das Angebot wirksam.

Lösung zu Beispiel 2: Ansprüche des K gegen den Automatenbetreiber Alexander können nur dann vorliegen, wenn zwischen den beiden ein Kaufvertrag (§ 433 I 1 BGB) zustande gekommen ist. Hierfür bedarf es zunächst eines Angebotes. Nach der oben dargestellten h.M. könnte ein solches im Aufstellen des Automaten zu sehen sein. Allerdings fehlt in diesem Fall eine der drei Bedingungen: Das Milchpulver im Automat ist leer. Somit liegt kein Angebot seitens des Automatenbetreibers vor. Es ist kein Vertrag zustande gekommen, somit kommen auch keine vertraglichen Ansprüche in Betracht. Jedoch besitzt Alexander aufgrund des fehlenden Vertrages das Geld, das Konstantin in den Automat geworfen hat, nun ohne Rechtsgrund. Konstantin hat deshalb gegen Alexander einen Anspruch aus § 812 I 1 Alt. 1 BGB und kann das Geld wieder zurückverlangen.13

II. Ausschluss der Bindungswirkung gem. § 145 BGB

Grundsätzlich ist derjenige, der ein Angebot abgibt, gem. § 145 BGB an dieses gebunden. Aufgrund der Bindungswirkung ist es ausgeschlossen, den Antrag nach Zugang zu widerrufen, also kann sich der Antragende nicht einseitig lösen. Ist der Antrag angenommen, so gilt der Vertrag als geschlossen und ein Widerruf des Angebots kommt nicht mehr in Betracht. Allerdings kann die Gebundenheit an das Angebot vom Antragenden gem. § 145 BGB ausgeschlossen werden. Dies geschieht durch so genannte Freiklauseln im Vertrag, die der Antragende einseitig in den Antrag aufnehmen kann bzw. gleichzeitig mit diesem zugehen müssen. Es handelt sich dabei um Vertragszusätze wie „Angebot freibleibend“, „unverbindlich“ oder „ohne Obligo“, die dem Verwender ermöglichen, die Bindung an den Antrag bei Bedarf auszuschließen, obwohl der Empfänger das Angebot schon angenommen hat. Allerdings muss in solchen Fällen durch Auslegung der Gehalt solcher Zusätze herausgefunden werden. Ausschluss von der Bindung besteht auch durch das Einräumen eines Rücktrittrechts bzw. durch einen Widerrufsvorbehalt im Vertrag oder bei dem Vorliegen einer invitatio ad offerendum. 14

III. Erlöschen der Bindungswirkung gem. §§ 146 ff. BGB

Die weiteren Ausnahmen für die Bindung an den Antrag ergeben sich aus den §§ 146 ff. BGB, damit der Antragende nicht endlos an sein Angebot gebunden ist. So erlischt das Angebot gem. § 146 BGB, wenn es vom Empfänger abgelehnt wird oder aber nicht rechtzeitig nach den §§ 147 bis 149 BGB angenommen wurde. Die Ablehnung eines Angebots ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung und kann ausdrücklich oder konkludent erfolgen. 15

1. Annahmefrist gem. § 148 BGB

Gemäß dem Prinzip der Privatautonomie ist es dem Antragenden freigestellt, ob er eine Frist für die Annahme setzen will. Nur er allein kann bestimmen, wie lange diese Frist gelten soll und das entweder ausdrücklich oder konkludent. Der Vertragspartner muss sich an die Frist halten, wenn er das Angebot des Antragenden annehmen möchte – ist sie verstrichen, erlischt das Angebot und der Empfänger des Angebots kann keinen Vertragsschluss durch Annahme mehr herbeiführen. Die §§ 186 ff. BGB sind für die Fristberechnung anzuwenden. (Köhler, § 8, Rn. 16; Rüthers/Stadler, § 19, Rn.19)

2. Gesetzliche Annahmefrist gem. § 147 BGB

Ist keine Frist vom Antragenden vorgegeben, entfaltet die gesetzliche Annahmefrist ihre Geltung. Hierzu ist § 147 heranzuziehen, der die Annahmefrist in Anträge vor Anwesenden und Anträge vor Abwesenden untergliedert. Fehlt also eine gewillkürte Frist des Antragenden, bestimmt sich die Annahme bei Angeboten unter Anwesenden nach § 147 I und unter Abwesenden nach § 147 II BGB. So muss der Antrag unter Anwesenden vom Empfänger sofort, das heißt „ohne jegliches Zögern“ angenommen werden. Unter Abwesenden kann der Antrag nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf, vgl. § 147 II BGB. Die Zeit, die vom Empfänger eingehalten werden muss, teilt sich auf in den Zeitraum, den es braucht, um das Angebot an den Empfänger zu übermitteln bzw. die Annahme an den Antragenden rückzuübermitteln. Auch eine Bedenkzeit wird mit eingeschlossen.16

3. Tod oder Geschäftsunfähigkeit des Antragenden gem. § 153 BGB

Zu beachten ist in diesem Zusammenhang noch § 153 BGB. Diese Norm ergänzt § 130 II BGB, der besagt, dass das Wirksamwerden einer Willenserklärung nicht davon abhängt, dass der Erklärende nach seiner Abgabe stirbt oder geschäftsunfähig wird. Nach § 153 BGB ist auch das Zustandekommen eines Vertrags nicht davon abhängig, dass der Antragende vor der Annahme stirbt bzw. geschäftsunfähig wird. Der Vertrag ist nur dann ausgeschlossen, wenn ein anderer Wille des Antragenden anzunehmen ist. Dies ist nach h.M. der Fall, wenn der Antragende bei Voraussicht seines Todes oder der Geschäftsunfähigkeit einen anderen Willen als den zum Vertragsschluss gehabt haben würde. Abzustellen wäre demnach also auf den hypothetischen Willen des Antragenden. Somit erhält der Geschädigte, sofern er auf das Zustandekommen des Vertrags vertraut und schon Dispositionen getroffen hat, einen Ersatz des Vertrauensschadens17. Nach einer anderen Meinung muss auf den objektiven Sinn der Offerte abgestellt werden. Der Tod oder die Geschäftsunfähigkeit gilt damit als Risiko, das vom Empfänger selbst zu tragen ist18.

  • 1. Wolf/Neuner, § 37, Rn.3; Bork, Rn. 702 f.
  • 2. Brox/Walker, Rn. 165 ff.; Palandt/Ellenberger, § 145, Rn. 1.
  • 3. Rüthers/Stadler, § 19, Rn. 4.
  • 4. Brox/Walker, Rn. 167; Rüthers/Stadler, § 19, Rn. 3.
  • 5. Palandt/Ellenberger, Einf v § 145 BGB, Rn. 4A; Bork, Rn. 649; Boemke/Ulrici, § 7, Rn. 56.
  • 6. Rüthers/Stadler, § 19, Rn. 3; Bork, Rn. 711 f; Köhler, § 8, Rn. 8; Schmidt, Rn. 432 ff.
  • 7. MüKo-BGB/Busche, § 145, Rn. 6; Schmidt, Rn. 442.
  • 8. BGH NJW 1980, 1388; Rüthers/Stadler, § 19, Rn. 5; Bork, Rn. 706
  • 9. Recke in NJW 1953, 92, Rüthers/Stadler, § 19, Rn. 5
  • 10. BGH NJW 2007, 2912; Schmidt, Rn. 439.
  • 11. Köhler, § 8, Rn. 10; Medicus, Rn. 362; Bamberger/Roth/Eckert, § 145, Rn. 41.
  • 12. Brox/Walker, Rn. 167; Rüthers/Stadler, § 19, Rn. 3; Müko-BGB/Busche, § 145, Rn. 12; Palandt/Ellenberger, § 145, Rn. 7.
  • 13. Rüthers/Stadler, § 19, Rn. 7; Schmidt, Rn. 440.
  • 14. Palandt/Ellenberger, § 145, Rn. 4; Brox/Walker, Rn. 170; Schmidt, Rn. 444.
  • 15. OLG Rostock NJW-RR 1998, 526; Bork, Rn. 726.
  • 16. Palandt/Ellenberger, §§ 147, Rn. 5 f.; Bork, Rn. 730.
  • 17. Staudinger/Bork, § 153, Rn. 2; Jauernig, § 153, Rn. 4.
  • 18. MüKo-BGB/Busche, § 153, Rn. 4