G. Bedingung und Befristung

I. Einführung und Begriff

Oftmals ist das Zustandekommen eines Vertrages noch von Ungewissheiten abhängig. Oder aber die Parteien wollen für die Wirkung eines Vertrages einen Anfangs- oder Endtermin festsetzen. Mit einer Bedingung bzw. mit einer Befristung können die Parteien ihren Vertrag so ausgestalten, dass künftige, ungewisse Ereignisse (Bedingung) bzw. gewisse Termine (Befristung) berücksichtigt werden. Dafür müssen sie dem Rechtsgeschäft eine Zusatzbestimmung beifügen, welche die Wirkung des Vertrags von dem ungewissen Ereignis oder Termin abhängig macht.

II. Bedingung

Bei einer Bedingung ist zu unterscheiden zwischen der rechtsgeschäftlich begründeten Bedingung und der Rechtsbedingung. Die Rechtsbedingung wird nur von bestimmten Normen gefordert, um die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts eintreten zu lassen. (Beispiel: Steht in einer Auflassungserklärung zur Übertragung eines Grundstücks, dass die Auflassung unter der Bedingung erfolgt, dass sie durch das Familiengericht genehmigt ist, könnte man auf den Gedanken kommen, dass § 925 II BGB verletzt sei, nach dem eine Auflassung, die unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung erfolgt, unwirksam ist. Vielmehr ist hier aber eine Rechtsbedingung vorliegend. Die Genehmigung des Familiengerichts ist gem. § 1821 I Nr. 1 BGB erforderlich, also wird sie von dieser Norm gefordert. Somit ist der § 925 II nicht verletzt. Es liegt keine rechtsgeschäftlich begründete Bedingung, sondern eine Rechtsbedingung vor.)

Anders ist das bei rechtsgeschäftlich begründeten Bedingungen. Diese Form einer Bedingung wird im Gesetz in den §§ 158 ff. BGB geregelt und ist ein künftiges und ungewisses Ereignis, von dem die Wirkung des Rechtsgeschäfts abhängig sein soll. Unterschieden wird zwischen der aufschiebenden und auflösenden Bedingung. Im Zweifel muss die Art der Bedingung durch Auslegung ermittelt werden.1

1. Arten der Bedingung

a) Aufschiebende Bedingung
Bei der aufschiebenden Bedingung, auch Suspensivbedingung genannt, ist die Wirkung des Rechtsgeschäfts gem. § 158 I BGB abhängig von dem Eintritt des zukünftigen, ungewissen Ereignisses. Bis dieses Ereignis eintritt, befindet sich der Vertrag in einem Schwebezustand, erst wenn es eintritt, entfaltet der Vertrag seine Rechtswirkung.2

Beispiel 7: Studentin Judith möchte den Rasenmäher kaufen, den ihr Kommilitone Chris für 100 Euro angeboten hat. Leider hat sie nicht so viel Geld übrig, geht aber gerne ins Casino, um ihr „Taschengeld“ aufzubessern. Am selben Tag noch schließen die beiden einen Kaufvertrag über den Rasenmäher, unter der Bedingung, dass Judith in der Spielhalle heute mindestens 100 Euro verdient.

Lösung zu Beispiel 7: Judith hat mit Chris einen Kaufvertrag über einen Rasenmäher geschlossen, unter der aufschiebenden Bedingung, dass sie an diesem Tag im Casino mindestens 100 Euro macht. Die Wirkung des Kaufvertrags hängt also gem. § 158 I BGB ab von einem ungewissen Ereignis. Solange Judith noch nicht von ihrem Spielhallenbesuch zurückgekehrt ist, befindet sich der Kaufvertrag in einem Schwebezustand. Tritt der Fall ein, dass Judith im Casino mindestens 100 Euro, ist der Kaufvertrag geschlossen.

b) Auflösende Bedingung
Bei der auflösenden Bedingung (Resolutivbedingung) ist der Fortbestand der Wirkung gem. § 158 II BGB von dem Nichteintritt des zukünftigen, ungewissen Ereignisses abhängig. Die Rechtswirkung tritt damit sofort ein, endet jedoch wieder, wenn das ungewisse Ereignis eingetreten ist.3

Beispiel 8: Burkard gewährt Ferdinand ein Darlehen in Höhe von 500 Euro. Zur Sicherung des Darlehens übereignet Ferdinand dem Burkard sein Notebook. Die beiden einigen sich darüber, dass Ferdinand das Notebook wieder zurückerhält, wenn er das Darlehen vollständig zurückgezahlt hat.

Lösung zu Beispiel 8: In diesem Fall (so genannter Fall der Sicherungübereignung) steht die Übereignung des Notebooks unter einer auflösenden Bedingung. Sobald Ferdinand dem Burkard das Darlehen komplett zurückgezahlt hat, fällt ihm wieder das Eigentum am Notebook zu. Das Rechtsgeschäft (Übereignung) zwischen den beiden wird dann aufgelöst. Es besteht also nur bis zum Bedingungseintritt.

2. Zulässigkeit

Grundsätzlich sind Bedingungen und Befristungen in Verträgen zulässig. Manche Rechtsgeschäfte sind jedoch bedingungsfeindlich. Diese Ausnahmen bestehen bei familienrechtlichen Verträgen (Eheschließung § 1311 2) und bei vermögensrechtlichen Geschäften (Auflassung § 925 II). Außerdem unzulässig sind Bedingungen und Befristungen bei einseitigen Rechtsgeschäften, die fremde Vermögensverhältnisse berühren.4

3. Rechtsfolgen

Ist die Bedingung eingetreten, ändert sich die Rechtslage, ohne dass die Parteien noch etwas hinzufügen müssen. Eine Änderung der Rechtswirkung erfolgt erst mit dem Eintritt der Bedingung, also ex nunc (zukünftig). Die aufschiebende Bedingung bewirkt, dass die Wirkungen des Rechtsgeschäfts bei Eintritt der Bedingung eintreten. Die auflösende Bedingung führt zum Entfallen der Rechtswirkungen.5

III. Befristung

Ist ein Rechtsgeschäft befristet, so heißt das gem. § 163 BGB, dass dessen Wirkungen von dem Eintritt eines Termines, also von einem künftigen, gewissen Ereignis abhängig sind. Mit dem Ereignis kann ein bestimmter Tag, entweder ein Kalendertag oder der Todestag einer Person, gemeint sein. In den beiden Fällen ist es gewiss, dass das Ereignis, also der Tag einmal kommen wird. Im Fall des Todes einer Person ist der Eintritt des Ereignisses gewiss, – jeder stirbt einmal – nur der Zeitpunkt des Todes ist ungewiss. Keine Befristung, sondern eine Bedingung stellt dahingegen der Geburtstag eines Menschen da: Es ist ungewiss, ob die Person diesen Tag noch erlebt. 6

1. Arten

a) Anfangstermin
Fügt man als Befristung für einen Vertrag einen Anfangstermin ein, ist die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts abhängig vom Eintritt des bestimmten Ereignisses. Aufgrund der Ähnlichkeit mit der aufschiebenden Bedingung, werden für die Befristung in diesem Fall die Regeln des § 163 BGB angewendet. Ein Beispiel für die Festlegung eines Anfangstermins ist die Angabe eines bestimmten Datums im Vertrag, ab welchem dieser gelten soll.7

b) Endtermin
Wird ein Endtermin als Befristung gewählt, endet die Wirkung des Vertrages mit dem Eintritt des künftigen, gewissen Ereignisses. Hierfür gelten gem. § 163 BGB die Vorschriften über die auflösende Bedingung. Beispielhaft ist in diesem Fall das Schließen eines Arbeitsverhältnisses zur Beschäftigung für einen Großauftrag, dass enden soll, wenn der Auftrag abgearbeitet ist. Da es gewiss ist, dass der Auftrag irgendwann beendet sein wird, kann hier von einem künftigen gewissen Ereignis ausgegangen werden, wobei der Zeitpunkt noch offen ist. Ist der Zeitpunkt erreicht, endet das Arbeitsverhältnis und ist damit befristet.8

Ob für die Befristung eines Vertrages ein Anfangs- oder Endtermin maßgeblich ist, muss durch Auslegung ermittelt werden. Die Zulässigkeit und die Rechtsfolgen ergeben sich wie bei der Bedingung.9

  • 1. Boemke/Ulrici, § 15, Rn. 2
  • 2. MüKo-BGB/Westermann, § 158, Rn. 8; Staudinger/Bork, Vorbemerkungen zu §§ 158-163, Rn. 12.
  • 3. Boemke/Ulrici, § 15, Rn. 6 ff.; Jauernig, § 158, rn. 8.
  • 4. Brox/Walker, Rn. 485 f.
  • 5. MüKo-BGB/Westermann, § 158, Rn. 44.
  • 6. Staudinger/Bork, § 163, Rn. 1 ff.; Boemke/Ulrici, § 15, Rn. 36 ff.
  • 7. MüKo-BGB/Westermann, § 163, Rn. 1.
  • 8. Boemke/Ulrici, § 15, Rn. 37.
  • 9. Staudinger/Bork, § 163, Rn. 6.