Dauervollstreckung

Bei der Dauervollstreckung gem. § 2209 BGB hat der Testamentsvollstrecker neben der normalerweise von ihm vorzunehmenden Aufgaben, insbesondere der Erbauseinandersetzung, auch noch den Nachlass zu verwalten.

Quelle: BeckOK-BGB/Lange, 67. Edition, Stand 01.08.2023, § 2209 vor Rn 1.

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