Aufrechnungserklärung

Die Aufrechnungserklärung ist eine einseitig, empfangsbedürftige Willenserklärung des Aufrechnenden, aus der sich der Wille zur Aufrechnung ergibt.

Quelle: Medicus/Lorenz, SchuldR AT, 22. Auflage München 2021, § 24 Rn. 17.

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