7. Überwachungsgaranten

Im Gegensatz zu den Beschützergaranten, deren Obhutspflichten sich auf den Schutz eines Rechtsguts gegen Angriffe aus allen Richtungen richtet, geht es bei den Überwachungsgaranten darum Gefahrenquellen zu Gunsten aller, die von eben dieser tatsächlich oder potentiell betroffen sind, zu überwachen.1 Auch hier ergeben sich mehrere zu unterscheidende Fallgruppen.

  • 1. Kühl, JuS 2007 497 (502).