II. Realisierung der Gefahr im Erfolg

Wurde eine rechtlich missbilligte Gefahr, also ein relevantes Risiko geschaffen, kommt es im nächsten Schritt der Prüfung der objektiven Zurechnung darauf an, ob sich eben diese Gefahr auch im tatbestandlichen Erfolg realisiert hat. Es muss also ein sog. Risikozusammenhang bestehen. Dieser Zusammenhang kann insbesondere dann entfallen, wenn sich im Erfolg ein anderes Risiko als das eingangs gesetzte Ausgangsrisiko realisiert. Dies kann zB. bei atypischen Kausalverläufen der Fall sein, bei denen der Erfolg nicht mehr als das „Werk“ des Täters angesehen werden kann (s. dazu unten). Ebenso, wenn es sich um Werke des Zufalls oder das des Opfers oder eines Dritten handelt (Stichpunkt der Eigenverantwortlichkeit – siehe dazu ebenfalls unten).1

Daran anknüpfend, ist es also erforderlich, dass der Täter den Kausalverlauf und den Erfolgseintritt voraussehen konnte. Darüber hinaus muss ein Schutzzweckzusammenhang derart bestehen, dass der Erfolgseintritt im Schutzbereich der verletzten Norm liegen muss. Daneben muss es sich um den Verantwortungsbereich des Täters handeln und nicht etwa um den eines Dritten oder gar des Opfers.
  • 1. Rengier, AT, § 13, Rn. 60.; Kühl, AT, § 4, Rn. 60f.