§ 154 StGB - Meineid

A. Vorbemerkungen

Nach §154 I wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr (Verbrechen) bestraft, wer vor Gericht oder einer anderen zur Abnahme von Eiden zuständigen Stelle falsch schwört. Es handelt sich dabei um eine Qualifikation zu §153 StGB (Joecks, Studienkommentar StGB (8. Auflage, München 2009), §154 Rdn. 1).

B. Prüfungsschema

  • I. Tatbestand
    • 1. Objektiver Tatbestand
      • a) Täter - Sachverständiger, Zeuge
      • b) Tathandlung - falsche eidliche Aussage
      • c) vor Gericht oder einer anderen zuständigen Stelle
    • 2. Subjektiver Tatbestand
      • Vorsatz
  • II. Rechtswidrigkeit
  • III. Schuldhaftigkeit
  • IV. Ergebnis


C. Erläuterungen

...folgen in Kürze...