IV. Dolus subsequens

Bei dem dolus subsequens handelt es sich um den Vorsatz, der erst nach der Tatphase eintritt. Genauer betrachtet versteht man darunter die nachträgliche Billigung einer zuvor unvorsätzlich begangenen Tat. Eben diese Billigung bleibt jedoch unbeachtlich, da der Vorsatz zum Zeitpunkt der Tatbegehung vorliegen muss, sprich zwischen Versuch und Vollendung und nicht erst danach (= Koinzidenzprinzip).1

  • 1. Rengier, AT, § 14, Rn. 60.; Heinrich, AT, Rn. 289.; Roxin, AT I, § 12, Rn. 91.; Kühl, AT. § 5, Rn. 23ff.; Wessels/Beulke, AT, § 7, Rn. 206.