A. Begriff und Definition des Vorsatzes

Nach allgemeiner Meinung definiert sich der Begriff des Vorsatzes als der Wille zur Verwirklichung eines Straftatbestandes in Kenntnis all seiner Tatumstände, d.h. objektiven Tatbestandsmerkmale.1 Gleichbedeutend mit dieser Formel ist folgende, wesentlich kürzere Definition des Vorsatzes namentlich das Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung.2 Die so verkürzte Definition ist in ihrer Verwendung jedoch eher nicht gern gesehen.

Durch beide Formeln wird deutlich, dass sich der Vorsatz aus einem Wissens- (kognitiv) und aus einem Wollenselement (voluntativ) zusammensetzt.3

Dabei ist hinsichtlich des Wissenselement erforderlich, dass der Täter die Umstände kennt, die zur Verwirklichung des Tatbestandes führen. Positives Wissen bezüglich der Erfüllung gesetzlicher Tatbestandsmerkmale ist dabei nicht notwendig. Der Täter muss die Tatbestandsverwirklichung in der Regel für möglich, wahrscheinlich oder sogar für sicher halten. Das Wollenselement stellt dann insoweit anknüpfend die Frage, ob und inwieweit der Täter die erkannte Verwirklichung auch wollte. Auch hier lassen sich verschiedene Abstufungen dahingehend ausmachen, ob der Täter die Verwirklichung lediglich billigend in Kauf nimmt oder es ihm im Sinne eines zielgerichteten Wollens gerade darauf ankam den Tatbestand zu erfüllen.4

Aufgrund eben dieser unterschiedlichen Ausprägung beider Elemente treten konkretisierend zu der sehr allgemein gefassten Formel über das Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung verschiedene Formen des Vorsatzes.

  • 1. BGHSt 19, 295 (298).
  • 2. Wessels/Beulke, AT, § 7, Rn. 203.; Rengier, AT, § 14, Rn. 5.; Satzger/Schmitt/Widmaier/Momsen, §§ 15, 16, Rn. 7.; Fischer, § 15, Rn. 3.;Lackner/Kühl, § 15, Rn. 3.
  • 3. Satzger/Schmitt/Widmaier/Momsen, §§ 15, 16, Rn. 7.; Wessels/Beulke, AT, § 7, Rn. 203.; Rengier, AT, § 14, Rn. 5.; Fischer, § 15, Rn. 3.
  • 4. Heinrich, AT, Rn. 270ff.; Vgl. auch unten stehende Ausführungen.