bb) Strafverfolgungsbeamte, Staatliches Aufsichtspersonal und Umweltbeamte als Garanten

Auch aus der Stellung eines Strafverfolgungsbeamten kann sich eine Garantenpflicht entwickeln. Gemeint sind insbesondere Staatsanwälte sowie Polizisten. Die Garantenstellung dient dann dem Schutz der Strafrechtspflege.1 Strafvollzugsbeamte hingegen machen sich nicht wegen Strafvereitelung (§§ 258, 258a, 13 StGB) strafbar, wenn sie dem Strafverfolgungsorgan nicht melden, dass Gefangene von anderen Strafvollzugsbeamten misshandelt werden. Begründet wird dies damit, dass die Strafverfolgung keine amtliche Aufgabe von Strafvollzugsbeamten sei.2

Unter das staatliche Aufsichtspersonal fallen Lehrer in Schulen sowie Vollzugsbeamte in Haftanstalten. Eine Garantenpflicht ergibt sich dann hinsichtlich des Schutzes der Schüler bzw. der Inhaftierten vor Angriffen auf Leib und Leben oder auf die sexuelle Selbstbestimmung.3

Mit Umweltbeamten sind die Beamten der Umweltschutzbehörden gemeint, die den Schutz von Umweltrechtsgütern wie Wasser und Luft zur Aufgabe haben.4 Es besteht weitgehend Einigkeit darüber, dass „die für den Umweltschutz zuständigen Behörden als Beschützergarant verpflichtet sind, Schaden von den Umweltrechtsgütern abzuwehren.“5

  • 1. Rengier, Strafrecht AT, § 50, Rn. 36.; BGHSt 43, 82 (84f.).
  • 2. BGHSt 43, 82 (85).
  • 3. BGH NStZ-RR 08, 9; Rengier, Strafrecht AT, § 50, Rn. 37.
  • 4. Kühl, Strafrecht AT, § 18, Rn. 79.
  • 5. Kühl, Strafrecht AT, § 18, Rn. 79.; NstZ 1992, 265 (268).