Beiseiteschaffen
Gespeichert von Dominik am/um Mo, 11/06/2012 - 18:48Definition:
Ein Beiseiteschaffen ist jedes Verhalten, das den Zugriff der Gläubiger auf die Vermögensbestandteile unmöglich macht oder erheblich erschwert.
Ein Beiseiteschaffen ist jedes Verhalten, das den Zugriff der Gläubiger auf die Vermögensbestandteile unmöglich macht oder erheblich erschwert.