Beiseiteschaffen

Ein Beiseiteschaffen ist jedes Verhalten, das den Zugriff der Gläubiger auf die Vermögensbestandteile unmöglich macht oder erheblich erschwert.

Quelle: BGH, Urteil v. 29.04.2010, NJW 2010, 2894; Kindhäuser/Böse, StrafR BT II, 11. Auflage Baden-Baden 2021, § 39 Rn. 13; Lackner/Kühl/Heger, StGB, Heger, 30. Auflage München 2023, § 283 Rn. 10.

Du hast das Thema nicht ganz verstanden? Dann lass es Dir in aller Ruhe auf Jura Online erklären!

Finde heraus, was Dir die Juracon zu bieten hat