Beiseiteschaffen
Ein Beiseiteschaffen ist jedes Verhalten, das den Zugriff der Gläubiger auf die Vermögensbestandteile unmöglich macht oder erheblich erschwert.
Quelle: BGH, Urteil v. 29.04.2010, NJW 2010, 2894; Kindhäuser/Böse, StrafR BT II, 11. Auflage Baden-Baden 2021, § 39 Rn. 13; Lackner/Kühl/Heger, StGB, Heger, 30. Auflage München 2023, § 283 Rn. 10.
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