§ 346 HGB

§ 346

Unter Kaufleuten ist in Ansehung der Bedeutung und Wirkung von Handlungen und Unterlassungen auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche Rücksicht zu nehmen. 

Kaufmännisches Bestätigungsschreiben (KBS)

I. Rechtsgrundlage

§ 346 I HGB oder Gewohnheitsrecht

II. Voraussetzungen

1. Persönliche Voraussetzungen

a) Empfänger ist Kaufmann oder nimmt wie ein Kaufmann am Handelsleben teil

b) Absender ist zumindest geschäftserfahren (weniger schutzwürdig)

2. Sachliche Voraussetzungen

a) Handelsgeschäft iSd §§ 342, 344 HGB

b) Vorausgegangen Vertragsverhandlungen

c) Endgültige und eindeutige Bestätigung eines zumindest aus Absendersicht vorausgegangen Vertragsschlusses

d) Wiedergabe des wesentlichen Inhalts der Vertragsverhandlungen

e) Absendung des Schreibens unmittelbar nach Vertragsverhandlungen

f) Zugang beim Empfänger, § 130 BGB

g) Redlichkeit des Absenders

h) Kein unverzüglicher Widerspruch des Empfängers, § 121 I BGB

III. Rechtsfolge

Inhalt des KBS gilt als vereinbart 

Vorlesung: 
Handels- und Gesellschaftsrecht
Rechtsgebiet: 
Zivilrecht
Zweittitel: 
Kaufmännisches Bestätigungsschreiben (KBS)
Video URL: 
https://media.jura-online.de/media/video/00005880_promo.mp4

Handelsgeschäft

Das Handelsgeschäft sind die kaufmännische Rechtshandlungen eines Kaufmanns im Rahmen seines Handelsgewerbes.

Quelle: 
Creifelds, "Rechtswörterbuch", 21. Auflage München 2014, S. 613.
Paragraphen: 
[§§ 343 ff. HGB
Rechtsgebiet: 
Zivilrecht
Vorlesung: 
Handels- und Gesellschaftsrecht