Luft

bb) Strafverfolgungsbeamte, Staatliches Aufsichtspersonal und Umweltbeamte als Garanten

Auch aus der Stellung eines Strafverfolgungsbeamten kann sich eine Garantenpflicht entwickeln. Gemeint sind insbesondere Staatsanwälte sowie Polizisten. Die Garantenstellung dient dann dem Schutz der Strafrechtspflege.1 Strafvollzugsbeamte hingegen machen sich nicht wegen Strafvereitelung (§§ 258, 258a, 13 StGB) strafbar, wenn sie dem Strafverfolgungsorgan nicht melden, dass Gefangene von anderen Strafvollzugsbeamten misshandelt werden. Begründet wird dies damit, dass die Strafverfolgung keine amtliche Aufgabe von Strafvollzugsbeamten sei.2