Ärger beim Häuserbau - Fehlerhafte Widerrufsbelehrungen bei Verbraucherdarlehen und verweigerte Anschlussfinanzierungen

von iurastudent · Juristische Nachrichten

In den vergangenen Monaten kam es zu einer regelrechten Welle von verspätet widerrufenen Verbraucherdarlehensverträgen aufgrund nicht vorhandener, unvollständiger oder fehlerhafter Widerrufsbelehrungen.1 Dabei entstehen bei vielen der erklärten Widerrufe Rechtsstreitigkeiten, da die Kreditinstitute die Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrungen in vielen Fällen als nicht oder als nicht schwerwiegend genug anerkennen.2 Nicht selten treten auch Probleme mit verweigerten Anschlussfinanzierungen auf.

Die jetzige Situation -  der „Widerrufs-Joker“
Es geht um Verbraucherdarlehensverträge aus den Jahren 2002 bis 2010, da der BGH einige in dieser Zeit gängige Widerrufsformulierungen als rechtswidrig eingestuft hatte. Am interessantesten sind dabei die Darlehensverträge zur Immobilienfinanzierung, weil sich bei deren Höhen der Widerruf enorm auswirken kann, da bei Krediten zur Immobilienfinanzierung die Vertragsverbindlichkeiten nicht selten eine erhebliche wirtschaftliche Tragweite haben, existenzbedrohend sein können und durch ihre regelmäßig lange Laufzeit ein erhöhtes Verschuldungspotential bergen können.3Nach Angaben der Verbraucherzentrale Bremen enthalten von den ihr vorgelegten4 Verträgen rund 80% keine oder fehlerhafte Widerrufsbelehrungen. Nach Schätzung der Verbraucherzentrale Bremen sind gut ein Drittel als vor Gericht erfolgreich widerrufbar einzuschätzen.5 Nicht alle gefundenen Fehler sind demnach schwerwiegend genug. Die Verbraucherzentrale Hamburg deklarierte bis zum Februar 2015 gut 89,5 % der von ihr geprüften Widerrufsbelehrungen als fehlerhaft und bestätigte bei Rund der Hälfte gute Chancen für den Widerruf und die Rückabwicklung der Verträge.6

Der BGH hat in seinem Urteil vom 10.03.2009 - XI ZR 33/08 bei fehlerhafter Widerrufsbelehrung ein endloses Widerrufsrecht für die Verbraucher festgestellt und am 07.05.2014 (Az. VI ZR 76/11) zumindest für das Widerrufsrecht im Versicherungsrecht (das einige Parallelen zu den Widerrufsfällen bei den Verbraucherdarlehensverträgen ausweist7) eine Verwirkung desselben grundsätzlich abgelehnt, sobald die Situation des Widerrufs erst durch die fehlerhafte Belehrung des Widerrufsgegners geschaffen wird. Obwohl anfangs nur wenige Verbraucher von ihrem verspätet gestarteten Widerrufsrecht Gebrauch machten, kam es Ende 2014 zu einer regelrechten Welle an widerrufenen Verträgen, deren Abschlüsse nicht selten schon Jahre zurück lagen.

Die Vorteile für die Verbraucher liegen auf der Hand: Während die Verträge um 2004 noch zu Zinsen in Höhe von um die 5 % abgeschlossen wurden, sind nun Traumzinsen von um die 2 % die Regel. Der Abschluss eines Darlehensvertrags zu heutigen Konditionen, also die Rückabwicklung und der Neustart des Darlehensvertrags, spart den Kunden unter Umständen tausende Euros. Darüber hinaus müssen die Banken die oft hoch ausfallenden Vorfälligkeitsentschädigungen und deren Verzinsung bei bereits abgezahlten Darlehen bei erfolgreichem Widerruf als gezogener Nutzen an den Kunden auszahlen und auch sonst dürften sie bei dieser Art der Vertragsbindungsauflösung keine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen. Weil die Banken unterschiedliche Widerrufsbelehrungen benutzen, muss jeder Vertrag individuell geprüft werden.


Rechenbeispiel von „Finanztip.de“8:
Angenommen, Sie haben Anfang 2009 einen Kredit über 200.000 Euro mit zehn Jahren Zinsbindung abgeschlossen, zahlen 4,5 Prozent Zinsen und tilgen monatlich 1.000 Euro. Am Ende des Vertrags in 2019 hätten Sie noch eine Restschuld von über 162.000 Euro. Wenn Sie aber jetzt aus Ihrem Vertrag aussteigen und für den aktuellen Restbetrag einen neuen Kredit für nur zwei Prozent Zinsen aufnehmen, beträgt Ihre Schuld in fünf Jahren weniger als 140.000 Euro. Eine Ersparnis von rund 22.000 Euro!


Durch die vielen Widerrufe von Darlehensverträgen entstehen den Banken gigantische Schäden von dreistelligen Millionen-, wenn nicht Milliardenbeträgen.9 Um diese abzuwenden erkennen die Banken oftmals den Widerruf des Kunden nicht an und lassen es auf einen Rechtsstreit vor Gericht ankommen.10 Hier muss der Vertrag der Prüfung des Gerichts standhalten. Auch wenn der Kunde dabei oft gute Chancen hat, ist die Aussicht auf einen langen Rechtsstreit ein nicht zu unterschätzendes Abschreckungsinstrument, das dazu geeignet ist, Darlehensnehmer von einen Widerruf absehen zu lassen.11

Da der Anwalt, der normalerweise den wirtschaftlichen Vorteil bei der Festlegung seines Honorars als Basis nimmt, den Streitwert für seine Bezahlung zugrunde legen kann, entstehen gerade bei Darlehensverträgen zur Häuserfinanzierung nicht selten sehr hohe Kosten für den Darlehensnehmer.12 Außerdem muss der Verlierer vor Gericht den Anwalt der Gegenseite und die Verfahrenskosten bezahlen, sodass sich bei den Streitsummen eine Rechtsschutzversicherung durchaus lohnt.

Das „ewige Widerrufsrecht“ für zwischen 2002 und 2010 abgeschlossene Immobilienkreditverträge wird 2016 auslaufen. Das Bundeskabinett hat am 18.02.2016 das neue Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie (RL 2014/17/EU) beschlossen, das am 21.03.2016 in Kraft tritt und nach dem das alte Widerrufsrecht nach 3 Monate, also bis zum 21.06.2016, ausläuft. Verbraucher müssen sich also beeilen. Durch diese eher verbraucherunfreundliche Regelung gibt die Bundesregierung der Rechtssicherheit mit Vorteil für die Banken den Vorzug.13

Nach der besagten Richtlinie hätte die Bundesregierung auch die oben erwähnten Vorfälligkeitsentschädigungen, die durch ihre Höhe und ihre teilweise undurchsichtige Berechnungsweise in der Kritik stehen, sogar ganz abschaffen können.14 Davon machte sie jedoch keinen Gebrauch und behält die jetzige Gesetzeslage bei. Im Vorfeld sollen die Banken diesbezüglich vor teureren Krediten gewarnt haben, sollten ihnen die Vorfälligkeitsentschädigungen nicht mehr zugehen.15


Weiter geht unsere Beitragsreihe mit einem Überblick über die rechtlichen Grundlagen zur Problematik:
Teil 2 - Die rechtlichen Grundlagen

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