Das neue Sexualstrafrecht 2015

von iurastudent · Juristische Nachrichten

Welche Fotos sind in Zukunft erlaubt?

Anfang des Jahres trat die Verschärfung des Sexualstrafrechts durch ihre Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Sie setzt europäische Vorgaben zum Sexualstrafrecht um und enthält einige Neuerungen.

Die Änderungen
Nach den neuen Vorschriften wird mit Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder einer Geldstrafe bestraft, wer die Hilflosigkeit einer anderen Person abbildet (§ 201a I Nr. 2 StGB) und so den „höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt“. Darunter fällt beispielsweise auch die Herstellung oder Übertragung von Fotos und Filmen.

Ebenso wird bestraft, wer „unbefugt von einer anderen Person eine Bildaufnahme, die geeignet ist, dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schaden, einer dritten Person zugänglich macht“ (§ 201a II StGB). Die Gerichte werden zu klären haben, unter welchen Umständen dies der Fall ist.

Auch ist die Aufnahme von Bildern, die „die Nacktheit einer anderen Person unter achtzehn Jahren zum Gegenstand“ hat, nach den neuen Vorschriften (§ 201a III StGB) strafbar, sofern sie dazu gemacht oder dargeboten werden, um sie einem Dritten gegen Geld zukommen zu lassen, oder man sich diese Aufnahmen für sich selbst oder einen Dritten gegen Geld verschafft. Diese Regelung geht über den bereits bestehenden § 184c StGB hinaus, wonach nur Verbreitung, Erwerb und Besitz pornografischer Schriften verboten waren.

Auch die Verjährung von schweren Sexualstraftaten an Kindern wurde geändert. In § 78b I Nr. 1 StGB wurde die Angabe „21.“ durch die Angabe „30.“ ersetzt, sodass die Sexualstraftaten an Kindern nicht mehr vor der Vollendung des 50. Lebensjahres der Opfer verjähren können, womit eine bessere Aufarbeitung gewährleistet wird.

Cybermobbing
Die neuen Vorschriften verkörpern unter anderem eine Anpassung an das digitale Zeitalter, sodass ein besserer Schutz vor „Cybermobbing“, also Mobbing über digitale Medien, gewährleistet werden soll. So stellt sich bei den Neuerungen des § 201a StGB das Problem, dass diese Vorschrift wohl auch Partybilder von Betrunken erfassen können und nicht nur deren Herstellung, sondern auch deren Verbreitung in sozialen Netzwerken unter das Strafgesetz fallen kann. Hier wird es einige Ergänzungs- und Auslegungsarbeit durch die Rechtsprechung bedürfen, um normales und sozialadäquates von strafbarem Verhalten abzugrenzen.

Weitere Kritikpunkte
Darüber hinaus heben Kritiker hervor, dass das neue Sexualstrafrecht zu weit gehe. Sie betonen, dass selbst Familienbilder in den Bereich des Strafbaren fallen könnten, wenn sie zum Beispiel am Strand andere Familien oder deren unbekleidet spielende Kinder abbilden, ebenso wie die Abbildung der eigenen Kinder in bestimmten Situationen. Insoweit könne das neue Sexualstrafrecht keine Rechtssicherheit garantieren, da die Grenze zwischen harmlosen Erinnerungsbildern und strafbarer Pornografie unklar bleiben.

Auch in der Modebranche könnte es zu Problemen kommen, da viele Models minderjährig sind und ihre Abbildung in oft provokanter Kleidung keine Seltenheit ist. Ebensolche Probleme könnten auch Hobbyfotografen bekommen, die ohne Hintergedanken durch ein falsches Motiv in den Bereich der Strafbarkeit rutschen könnten.

Reaktion des Gesetzgebers
Die Kritik hat der Gesetzgeber teilweise in § 184c IV StGB verarbeitet. Nach diesem sind Handlungen nach den neuen Regelungen nicht strafbar, die „in Warnehmung überwiegender Interessen erfolgen, namentlich der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dienen“. Auch hier wird die Rechtsprechung die Grenzen der Interpretation festsetzen müssen.

Sexualstraftaten sind nach wie vor ein aktuelles und sensibles Thema. Ihre Eindämmung muss höchste Priorität haben, doch die Gesetzgebung muss sich darüber im Klaren sein, dass Rechtssicherheit gewährleistet sein muss, damit ihre neuen Entschlüsse ihren vollen Wert für die Gesellschaft entfalten können. Die Aufgaben auf die Rechtsprechung abzuschieben und sich aus der weiteren Verantwortung zu stehlen, kann hier nicht die Lösung sein.

Andererseits darf man bei diesem Kritikpunkt nicht verkennen, dass es gerade die Aufgabe des Gesetzgebers ist, die Gesetze abstrakt zu formulieren um deren Anwendbarkeit für die Rechtsprechung zu garantieren. In der Kritik steht somit lediglich der Grad der Abstraktheit, von dem Manche fürchten, er wäre für die Rechtsprechung zu weit gehalten und könne zu Vollzugsproblemen führen.

Hol Dir den gesamten Stoff vom ersten Semester bis zum zweiten Examen kostenlos für drei Tage auf Jura Online!

Das könnte Dich auch interessieren

Am 13.10.2020 wählte die UN-Vollversammlung folgende 15 neue Mitglieder für drei Jahre in den…
"Draußen knallt die Sonne vom Himmel. Der Sommer ist da - endlich! Und vor der Bibliothek macht…
 Kontext:Adipositas ist definiert als eine über das Normalmaß hinausgehende Vermehrung des…

Und Deine Meinung zu »Das neue Sexualstrafrecht 2015«

Zum Verfassen von Kommentaren bitte Anmelden oder Registrieren.

Weitere Beiträge

Erstattungsfähigkeit von Abschleppkosten, Prof. Dr. Koch, NJW 2014, 3696 ff.Der Aufsatz befasst…
"Draußen knallt die Sonne vom Himmel. Der Sommer ist da - endlich! Und vor der Bibliothek macht…
Wenn ihr euch einen Überblick über den juristischen Arbeitsmarkt verschaffen, erste Karriereweichen…
Entdecke das Angebot der Allianz für Juristen