Ärger beim Häuserbau Teil 2 - Die rechtlichen Grundlagen

von iurastudent · Juristische Nachrichten

Der folgende Beitrag ist der zweite Teil der Reihe "Ärger beim Häuserbau" und soll die rechtlichen Grundlagen und Hintergründe darstellen. Hierzu geben wir einen Überblick über Darlehens- und Verbraucherdarlehensverträge sowie zum Widerrufsrecht.

Darlehensverträge
Der Darlehensvertrag ist ein Gebrauchsüberlassungsvertrag. Er ist ein zweiseitig verpflichtender schuldrechtlicher Vertrag, der durch Angebot und Annahme zustande kommt. Der Darlehensvertrag ist grundsätzlich ein Dauerschuldverhältnis. Das BGB enthält drei Arten von Darlehen: Das Gelddarlehen in §§ 488 ff. BGB, die Normen über Verbraucherkreditverträge in §§ 491 ff. BGB und das Sachdarlehen in den §§ 607 ff BGB. Der Verbraucherkreditvertrag macht den Großteil aller Darlehensverträge aus.

Der Verbraucherdarlehensvertrag
Erste Voraussetzung für einen Verbraucherdarlehensvertrag ist, dass der Darlehensgeber Unternehmer nach § 14 BGB und der Darlehensnehmer Verbraucher nach § 13 BGB ist. Der Anwendungsbereich des Verbraucherdarlehensvertrags wird von §§ 491 ff. BGB bestimmt, diese ergänzen die Vorschriften aus §§ 488 ff. BGB. Zur Umsetzung des Verbraucherschutzes sind besonders die umfangreichen Pflichten des Darlehensgebers gegenüber dem Darlehensnehmer (§ 492 BGB), die sehr flexibel gestalteten Rechtsfolgen bei Formmängeln (§ 494 BGB), die Regelungen über in Verzug geratene Darlehensnehmer (§ 497 f. BGB) und insbesondere auch das Widerrufsrecht bzgl. der auf Vertragsabschluss gerichteten Willenserklärung des Darlehensnehmers (§ 495 BGB) zu nennen. Diese sind durch das VerbrKr- u Zahlungsd-RL-UmsetzungsG von 2009 neu gestaltet worden.1

Grundlegendes zum Widerruf
Der Widerruf von Verbraucherdarlehensverträgen richtet sich nach §§ 495, 355 ff., 312 ff. BGB. Widerrufen werden kann bei nicht ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung auch noch nach der regelmäßig geltenden Frist von 14 Tagen, § 355 II BGB. Nicht ordnungsgemäß ist eine Widerrufsbelehrung, wenn sie ausgeblieben ist, nicht das richtige Muster verwendet wurde oder die Belehrung unvollständig, fehlerhaft oder undeutlich ist.2 Für Verbraucherdarlehensverträge ist insbesondere § 356b BGB zu beachten. Für verbundene Geschäfte § 358 BGB. Die Rechtsfolgen des Widerrufs richten sich nach § 357 BGB.

Ab dem 21.03.2016 wird auch bei fehlerhaften Widerrufsbelehrung wie beim regulären Widerruf das Recht zum Widerruf bei Verbraucherdarlehensverträgen nach einem Ablauf von 1 Jahr und 14 Tagen enden.3

Deutlichkeitsgebot
Der Verbraucherschutz „erfordert eine umfassende, unmissverständliche und für den Verbraucher eindeutige Belehrung.“4 Für die Beurteilung der Belehrung ist von einem unbefangenen rechtsunkundigen Leser auszugehen. Die Belehrung muss auf die Widerrufsfolgen hinweisen und den Adressaten des Widerrufs benennen. Zweck dessen ist es, dass der Verbraucher nicht nur von seinem Recht erfahren soll, sondern er soll durch die Belehrung ebenfalls dazu befähigt werden, dieses korrekt auszuüben.


Beispiele
Fehlerhaft kann die Widerrufsbelehrung insbesondere dann sein,

  • wenn zwar über die Pflichten des Darlehensnehmers in der Widerrufsbelehrung informiert wird, er aber nicht über seine Rechte aufgeklärt wird nach BGH Urt. v. 12.4.2007 – VII ZR 122/06.
    Dies stellt eine unzureichende Aufklärung des Kunden dar.
  •  

  • wenn in der Widerrufsbelehrung die Formulierung benutzt wurde: „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt der Belehrung“ – siehe BGH Urt. v. 28.06.2014 – XI ZR 349/10. Hier weiß der Leistungsempfänger zwar, wann die Frist nicht begonnen hat, aber nicht, wann genau sie beginnt. „Frühenstens“ lässt fälschlicherweise folgern, dass das Widerrufsrecht auch später beginnen könnte.
  •  

  • wenn in der Widerrufsbelehrung die Formulierung benutzt wurde: „Uns ist bekannt, dass wir unsere vorstehenden Unterschriften binnen einer Woche ab heute schriftlich widerrufen können.“ – siehe BGH Urt. v. 27.04.1994 – VIII ZR 223/93. „Ab heute“ kann so gedeutet werden, dass der Tag der Aushändigung des Vertrags zur Widerrufsfrist dazugehöre, diese beginnt jedoch erst am folgenden Tag zu laufen, vgl. § 187 BGB.
  •  

  • wenn die Belehrung die Rechtsfolgen des Widerrufs nicht oder falsch enthält – siehe LG Köln Urt. v. 17.09.2013 – 21 O 475/12. Der Darlehensnehmer kann die Konsequenzen, die sich aus der Ausübung des Widerrufsrechts ergeben bei diesen Verträgen nicht abschätzen.
  •  

  • wenn in der Belehrung bei verbundenen Geschäften ein Hinweis auf die Rechtsfolge des selbigen fehlt – siehe LG Wuppertal Urt. v. 08.05.2012 – 5 O 377/11.
  •  

  • wenn die Belehrung eine Formulierung enthält, die so verstanden werden kann, dass die Widerrufsfrist in diesem Fall unabhängig von der Vertragserklärung des Verbrauchers bereits durch den bloßen Zugang des von einer Widerrufsbelehrung begleiteten Vertragsangebots des Vertragspartners in Gang gesetzt werde, nach BGH Urt. v. 10.03.2009 – XI ZR 33/08. Dies entspricht, weil es irreführend formuliert ist, nicht dem Deutlichkeitsgebot und dem § 355 II 2 BGB. Ein Widerrufsrecht kann erst ausgeübt werden, wenn „überhaupt erst eine möglicherweise zu widerrufene Willenserklärung des Verbrauchers vorliegt“.5 Die Belehrung ist insbesondere verfrüht – eine Widerrufsbelehrung darf nicht vor Vertragsschluss erfolgen.
  •  

  • wenn die Belehrung vor der Abgabe der auf den Vertragsschluss gerichteten Willenserklärung des Verbrauchers erteilt wurde, wenngleich eine zeitgleiche Belehrung ordnungsgemäß ist, nach BGH Urt. v. 04.07.2002 – I ZR 55/00. Die vorher erteilte Widerrufsbelehrung ist unwirksam.
  •  

  • wenn die Belehrung ein veraltetes und nicht mehr passendes Muster verwendet oder auf eine veraltete Rechtslage verweist.
  •  

  • wenn die Belehrung nicht den Namen des Widerrufsempfängers mit dessen ladungsfähiger Anschrift enthält, siehe OLG Saarbrücken Urt. v. 12.08.2010 – 8 U 347/09. Die Angabe eines Postfachs reicht hier jedenfalls nicht aus.
  •  

  • wenn der Widerruf unter Angabe einer Telefonnummer möglich gemacht wird. Für Verträge die vor dem 13.06.2014 geschlossen wurden, ist ein Widerruf nur schriftlich möglich.
  •  

  • wenn die Belehrung den Hinweis enthält, die Frist beginne erst mit Eingang der vom Kreditnehmer unterzeichneten Vertragsurkunde bei der Bank zu laufen, siehe BGH Urt. v. 24.03.2009 – XI ZR 456/07. Nach dieser Formulierung kann der Darlehensnehmer nicht mit hinreichender Klarheit erkennen, zu welchem konkreten Zeitpunkt die Frist beginnt.


Nicht jede Widerrufsbelehrung, die fehlerhaft erscheint, wird vor Gericht auch als eine solche gewertet werden können. Es kommt auf den konkreten Sachverhalt zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses an, ebenso wie auf die Umstände des Einzelfalls und die Schwere des Fehlers. Unterschiede ergeben sich z.B. bei Fernabsatzgeschäften oder wenn ein Vermittler mit in den Darlehensvertrag eingeschaltet wurde.


Unschädliche Ergänzungen
Ein Kenntnisvermerk oder eine Empfangsbestätigung des Darlehensnehmers ist dabei eine unschädliche Ergänzung der Widerrufsbelehrung.6 Auch wenn eine Widerrufsbelehrung grundsätzlich keine anderen, als die vom Gesetz zur Verdeutlichung des Widerrufsrechts geforderten Erklärungen enthalten darf7, sind trotzdem solche Ergänzungen zulässig, die keinen eigenen Inhalt aufweisen und nur dazu da sind den Inhalt der Widerrufsbelehrung zu verdeutlichen8. Das ist bei dem oben genannten Zusatz der Fall. Der Kenntnisvermerk hat keinen weiteren Erklärungsinhalt und verdeutlicht nur, dass auf das Widerrufsrecht gesondert hingewiesen wurde (Beweismittel für die Unternehmerseite9).


Die zeitliche Entwicklung des Widerrufrechts
Das Widerrufsrecht in Deutschland wurde häufig verändert. Für die Beurteilung des Widerrufrechts ist es wichtig, auf das Recht zu dem jeweils korrekten Zeitpunkt abzustellen. Es ist das Recht anzuwenden, dass bei Vertragsschluss gegolten hat.

1. vom 01.01.2002 bis zum 10.06.2010
Durch die Schuldrechtsreform, bzw. das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz wurden die Widerrufstatbestände, unter anderem das Verbraucherkreditgesetz und das Haustürwiderrufsgesetz, zum 01.01.2002 in das BGB integriert. Dies stellte die Unternehmer erstmals vor die schwierige Aufgabe, die Verbraucher nach den Regeln des BGB über deren gesetzlichen Widerrufsrechte zu belehren. Eine tatsächliche Belehrungspflicht besteht dabei allerdings erst seit November 2002.

Um es den Unternehmern leichter zu machen, bot das Bundesjustizministerium zu den gesetzlichen Vorgaben ab 2002 Mustervorlagen für Widerrufsbelehrungen an, da es viele Streitigkeiten und Gerichtsurteile über den Umfang und die Gestaltungsanforderungen an diese Widerrufsbelehrungen gab. Das Muster basierte folglich auf einem Akt der Exekutive und war eine Verordnung im Sinne des Art. 80 GG.10 Dies wurde im EGBGB verankert. Es war zunächst in § 14 I, III BGB-InfoVO geregelt und befand sich in Anhang 2. Es wurde mehrfach geändert, da es von verschiedenen Gerichten als fehlerhaft oder irreführend für den Verbraucher eingestuft worden war. Das sorgte für erhebliche Probleme für die Verwender dieser Muster, da sie sich nicht sicher sein konnten, ob ihre Widerrufsbelehrung fehlerhaft war und somit die Widerrufsfrist noch nicht zu laufen begonnen hatte.

2. vom 11.06.2010 bis zum 12.06.2014
Die vielen Änderungen der Muster in der BGB-InfoVO, die nötig waren, weil die Gerichte § 14 I, III BGB-InfoVO immer wieder als nicht mit Art. 245 EGBGB vereinbar erklärten, störte den Gesetzgeber und die Anwender. Das Problem resultiert daraus, dass Gerichte Verordnungen für unwirksam erklären dürfen, da sie sich nur an formelles Gesetz halten müssen. Daraufhin wurde die Musterwiderrufsbelehrung in das EGBGB integriert. Zum 11.06.2010 wurden die §§ 355 – 357, 359 BGB geändert und die §§ 359a, 360 BGB eingefügt. § 360 III 1 BGB entsprach dabei dem alten § 14 I  BGB-InfoV. Positiv für den Unternehmer folgt daraus, dass er durch die Benutzung der Musterbelehrung nun auf jeden Fall den gesetzlichen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Belehrung genügt - andererseits dürfte diese nun auch stets bei anderen Abweichungen als denen, die in § 360 III 3 BGB normiert sind, als fehlerhaft zu bewertet sein.

3. ab dem 13.06.2014
Der IV des § 355 BGB wurde gestrichen. Damit existiert seit dem 13.06.2014 kein ewiges Widerrufsrecht mehr! In § 356 III BGB wurden sog. Höchstfristen aufgenommen. Diese gilt jedoch ausgerechnet und ausnahmsweise nicht für den Widerruf von Verbraucherdarlehensverträgen bzw. Finanzdienstleistungen.11

4. ab dem 21.03.2016
Ab dem 21.03.2016 tritt eine Gesetzesänderung in Kraft, nach der die Altverträge aus 2002 bis 2010 nur noch 3 Monate, also bis zum 21.06.2016 widerrufen werden können. Das Widerrufsrecht beträgt danach auch für Verbraucherdarlehensverträge, bzw. Finanzdienstleistungen nur noch höchstens 1 Jahr und 14 Tage bei unterlassener oder fehlerhafter Belehrung.

Weiter geht unsere Beitragsreihe mit einem Überblick über die Folgen des Widerrufs:
Teil 3 - Die Folgen des Widerrufs


Hier findest Du den ersten Teil unserer Reihe "Ärger beim Häuserbau":
Teil 1 - Ärger beim Häuserbau

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