Ärger beim Häuserbau Teil 3 - Die Rechtsfolgen des Widerrufs

von iurastudent · Juristische Nachrichten

In diesem dritten Teil unserer Reihe " Ärger beim Häuserbau" wollen wir einen Blick auf die Rechtsfolgen des Widerrufs und die möglichen Antworten der Banken werfen.

Die Rechtfolge des Widerrufs ist die Umwandlung ex nunc in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis, vgl. §§ 357 I 1, 346, 348 BGB. Das bedeutet beim Darlehensvertrag der Darlehensnehmer muss die gesamte Darlehenssumme neben den marktüblichen Zinsen innerhalb von 30 Tagen an den Darlehensgeber zurückzahlen, während er im Gegenzug vom Darlehensgeber die gezahlten Raten und zusätzlich eventuell geleistete Sonderzahlungen und Zinsen wieder herausverlangen kann. Dabei kann nach § 346 II 2 Halbs. 2 BGB in manchen Fällen nachgewiesen werden, dass die gezahlten Zinsen über dem damals jeweils marktüblichen Zinssatz bei vergleichbaren Darlehensverträgen gelegen haben. Hierzu kann die Zinsstatistik der Deutschen Bundesbank hinzugezogen werden.

 

In der Praxis
In der Praxis reagieren die Banken sehr unterschiedlich auf einen Widerruf. Ihre Reaktion hängt meistens mit dem Schweregrad des Fehlers in der Widerrufsbelehrung zusammen.

 

Gegen einen Widerruf stehen die Muster, sowohl aus der alten BGB-InfoVO, als auch aus dem EGBGB und deren Gesetzlichkeitsfiktion. Um die Banken zu unterstützen hatte das Bundesfinanzministerium nach Einführung des Widerrufsrechts bei Immobilienverträgen diesen sog. Musterbelehrungen zur Verfügung gestellt, die sie für ihre Verträge benutzen können.

 

Musterbelehrungen:
- BGBl. I 2002, 3002 (3009)
- BGBl. I 2004, 3102 (3110)
- BGBl. I 2008, 292 (293)
- BGBl. I 2009, 2413 (2414)
- BGBl. I 2009, 2355 (2389)
- BGBl. I 2010, 977 (980)
- BGBl. I 2011, 1600 (1602)


Die Banken nahmen jedoch oftmals Ergänzungen oder Änderungen bei der Übernahme dieser Textbausteine vor, sodass die Verträge jetzt unter Umständen durch einen Widerruf angreifbar sind. Die Zeit vom 01.01.2002 bis zum 10.06.2010 ist dabei besonders bedeutend, da der Gesetzgeber danach (vom 11.06.2010 bis einschließlich 14.06.2014) im § 360 III 1 BGB explizit festgehalten hat, dass der Unternehmer seinen Pflichten zur Belehrung aus § 360 I BGB dadurch nachkommen kann, dass er das Muster aus der Anlage 1 zu Art. 246 § 2 III 1 EGBGB verwendet.1

Die Frage der Gesetzlichkeitsfiktion wurde erst 10 Jahre nach der Schuldrechtsreform vom BGH entschieden2 und dieser sprach sich für die Annahme einer fiktiven Gesetzmäßigkeit der verwendeten Musterwiderrufsbelehrung aus. Dies ist besonders bedeutend, da der BGH selbst auch die Musterbelehrung an sich öfter für fehlerhaft erklärt hat.3 Die Gesetzlichkeitsfiktion schützt damit den gesetzestreuen Darlehensgeber.

Die Darlehensgeber, die zur Verwendung der Musterbelehrung des BGB nicht verpflichtet sind, stehen jedoch vor dem großen Problem, dass sie nur selten die Musterbelehrung des BGB vollständig verwendet haben. Zwar nutzten sie diese als Vorlage, sie änderten jedoch häufig ganze Passagen, zumindest Wörter oder das Layout. Der BGH urteilte zu Gunsten der Darlehensnehmerseite dazu, dass bei Abweichungen von dem zum jeweiligen Zeitraum vorgegebene Muster (sogar bei Ergänzung von zutreffenden Zusatzinformationen4) die Gesetzlichkeitsfiktion entfalle.5 Das bedeutet für den Darlehensgeber, dass er sich auf die Gesetzlichkeitsfiktion gerade nicht stützen kann, wenn seine Widerrufsbelehrung nicht vollständig dem vorgegeben Muster entspricht. Der BGH führt diese Rechtsprechung so konsequent fort, dass er eine Gesetzlichkeitsfiktion auch dann nicht als gegeben ansieht, wenn in die Widerrufsbelehrung Ergänzungen eingefügt wurden, die der Verordnungsgeber in einer späteren Fassung selbst vornahm, aber die in der anzuwendenden Musterbelehrung nicht enthalten waren.6

Der Gegenmeinung, die nach einem Toleranzspielraum verlangt7 und dies damit untermauert, dass gerade die Musterbelehrung selbst z.B. hinsichtlich der Ausführungen zum Fristbeginn fehlerhaft gewesen sei, kommt der BGH gerade nicht entgegen. Die Abweichungen vom Muster gehen zu Lasten des abweichenden Verwenders.

Große Banken werden von Rechtsabteilungen unterstützt und hätten mit deren Hilfe schnell auf die fehlerhaften Widerrufsbelehrungen reagieren und nachbelehren können. Eine Nachbelehrung ist dabei jedoch in vielen Fällen für die Banken mit erheblichen Aufwänden verbunden, da die betroffenen Kunden einzeln ermittelt werden müssten und die Verträge in vielen Fällen schon beendet und somit möglicherweise die Kundendaten nicht mehr (nach Beendigung der Aufbewahrungsfrist) oder nicht mehr aktuell vorhanden sein können.8

Nach einem erneuten Hinweisbeschluss des BGH vom 10.02.2015[24] bestärkt dieser noch einmal die Verbraucherrechte bei fehlerhaften Widerrufsbelehrungen, indem er klarstellt, dass jede von der Musterbelehrung abweichende Widerrufsbelehrung zu einem Vertrauensschutzverlust zu Ungunsten des Unternehmers hinsichtlich der Widerrufsbelehrung führt.

Zum nächsten Teil über mögliche Gegenargumente zu den Antworten der Banken:
Teil 4 - Einwände und Gegenwehr

Zurück zum zweiten Teil unserer Beitragsreihe mit einem Überblick über die rechtlichen Grundlagen zur Problematik:
Teil 2 - Die rechtlichen Grundlagen

  • 1. Borowski, BKR 2014, 361 (362)
  • 2. BGH ZIP 2012, 1918
  • 3. BGH Urt. v. 01.12.2010 – VIII ZR 82/10
  • 4. BGH Urt. v. 18.03.2014, II ZR 109/13
  • 5. BGH ZIP 2007, 1067; BGH NJW 2010, 989
  • 6. BGH NJW-RR 2012, 183.
  • 7. Schmidt-Kessel/Schäfer, „Wie flexibel ist die Musterwiderrufsbelehrung?“ in: WM 2013, 2241.
  • 8. so auch Braunschmidt, NJW 2014, 1558 (1560)

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