Das Brett des Karneades

Auf offenem Mehr mit einer Holzplanke, um sich zu retten.

Sachverhalt

A und B sind die einzigen Überlebenden eines Schiffunglücks. Sie treiben auf dem offenen Meer, können jedoch beide eine Holzplanke ergreifen. Die Holzplanke ist jedoch nicht stabil genug, um sowohl A als auch B tragen zu können. Daher stößt A den schwächeren B von der Planke, um sein eigenes Leben zu retten.

B ertrinkt. Hat A sich nach § 212 I StGB strafbar gemacht?

Die Fallhistorie

"Das Brett des Karneades" ist ein Gedankenspiel, das dem griechischen Philosophen Karneades von Kyrene (214/213 v. Chr. bis 129/128 v. Chr.) zugeschrieben wird. Auch Immanuel Kant hatte sich seiner Zeit mit dem Gedankenspiel befasst.

Der Problemkreis

Wie kann der Kampf ums Überleben durch den entschuldigenden Notstand (§ 35 Abs. 1 StGB) entschuldigt werden.

Lösungsskizze

A. A könnte sich gemäß § 212 I StGB strafbar gemacht haben, indem er den B von der Holzplanke stieß und dieser daraufhin ertrank.

I. Tatbestandsmäßigkeit

1. Objektiver Tatbestand

2. Subjektiver Tatbestand

3. Ergebnis Tatbestandsmäßigkeit

II. Rechtswidrigkeit

1. Notwehr, § 32 StGB

a) Notwehrlage

aa) Angriff

ba) Zwischenergebnis

b) Ergebnis der Rechtfertigung nach § 32 I StGB

2. Rechtfertigender Notstand, § 34 StGB

a) Notstandslage

aa) Vorliegen einer Gefahr

bb) Gegenwärtigkeit der Gefahr

cc) Ergebnis des Vorliegens der Notstandslage

b) Notstandshandlung

aa) Erforderlichkeit

bb) Interessenabwägung

cc) Ergebnis der Notstandshandlung

c) Ergebnis des rechtfertigenden Notstandes nach § 34 I StGB

3. Ergebnis Rechtfertigung

III. Schuldhaftigkeit

1. Entschuldigender Notstand, § 35 StGB

a) Notstandslage

b) Notstandshandlung:

c) Zumutbarkeit der Gefahrhinnahme, § 35 I 2 StGB (sog. Gefahrtragungspflicht)

d) Rettungswille

2. Ergebnis des entschuldigenden Notstandes nach § 35 I StGB

IV. Gesamtergebnis

 

Einführender Hinweis: Der Fall lässt sich aufgrund des deutschen Strafrechts eindeutig lösen und es ist aufgrund des derzeitig geltenden Strafgesetzbuches unstreitig, dass der Täter in einem solchen Fall in seinem Handeln nach § 35 I StGB zu entschuldigen ist.

Dies ist in anderen Rechtsordnungen bei vergleichbaren Fällen anders: Betrachtet man sich den (vergleichbaren) Seefahrer-Kannibalen-Fall „R. v. Dudley and Stephens”, so ergibt sich aufgrund des englischen Rechts ein anderes Ergebnis: Eine vierköpfige Yachtbesatzung kentert, kann sich aber die ersten Tage noch ernähren. Dann gehen der Besatzung aber nach einigen Tagen die Ressourcen aus. Am Ende ihrer Kräfte schlägt der Kapitän vor, den Schiffsjungen zu opfern, um das Überleben der anderen zu sichern – so geschieht es auch. Die restlichen drei Personen überleben und erreichen letztendlich denHafen. Das zuständige englische Gericht hat die drei Besatzungsmitglieder schuldig gesprochen, weil niemand das Urteil darüber fällen darf, ob eine Person (hier der Schiffsjunge) weiterlebt oder nicht und unter welchen Kriterien darüber entschieden wird.

Daher stellt sich hier insbesondere die Frage nach der „Gerechtigkeit“. Ist ein solches Ergebnis tatsächlich gerecht? Lässt sich dieses mit dem Rechtsgefühl vereinbaren? Wenn man den Fall liest und dann die Lösung nachvollzieht, überkommt einem schon so ein mulmiges Gefühl, ob das Ergebnis so tatsächlich „in Ordnung“ ist. Aber diesem Umstand wird das deutsche Strafrecht auch gerecht: Die Tat ist nicht (!) Recht. Die Tat ist Unrecht, weil sie eben nicht gerechtfertigt ist. Das unrechtmäßige Handeln desTäters in diesem Fall kann „nur“ entschuldigt werden.

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Gutachten

A. A könnte sich gemäß § 212 I StGB strafbar gemacht haben, indem er den B von der Holzplanke stieß und dieser daraufhin ertrank.

I. Tatbestandsmäßigkeit

1. Objektiver Tatbestand
Ein Taterfolg ist durch den Tod des B eingetreten. Dieser Tod ist auch kausal und objektiv zurechenbar durch die Handlung des A – Stoßen des B von dem Brett – verursacht worden.
2. Subjektiver Tatbestand
A war sich der Konsequenz seiner Handlung auch durchaus bewusst – nämlich, dass B infolge des Stoßes in das Wasser ertrinken wird. Er handelte damit auch vorsätzlich.
3. Ergebnis Tatbestandsmäßigkeit
Sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand des § 212 I StGB sind durch A verwirklicht worden.

II. Rechtswidrigkeit
A könnte jedoch in seinem Handeln gerechtfertigt gewesen sein. In Frage kommt eine Rechtfertigung nach § 32 I StGB.
1. Notwehr, § 32 StGB
Dazu müsste eine entsprechende Notwehrlage vorliegen.
a) Notwehrlage
Zunächst müsste eine Notwehrlage vorliegen. Dies erfordert einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff.
aa) Angriff
Es müsste ein Angriff i.S.d. § 32 I StGB vorliegen, gegen den sich A zur Wehr gesetzt hat. Ein Angriff ist als jedes menschliche Verhalten, das ein rechtlich geschütztes Individualinteresse bedroht oder verletzt. Jedoch hat B das Brett hier nur in Beschlag genommen. Ein tatsächliches Handeln durch B liegt hier also nicht vor. Zwar kann ein Angriff auch in einem Unterlassen gesehen werden, jedoch fehlt es dazu an der notwendigen Garantenstellung. Ein Angriff des B gegen A liegt nicht vor.

bb) Zwischenergebnis

Eine Notwehrlage ist mithin nicht gegeben.
b) Ergebnis der Rechtfertigung nach § 32 I StGB
Das Handeln des A kann nicht nach § 32 I StGB gerechtfertigt werden.
2. Rechtfertigender Notstand, § 34 StGB
Jedoch könnte das Handeln des A nach § 34 I StGB gerechtfertigt werden. Dazu muss eine entsprechende Notstandslage und eine Notstandshandlung vorliegen.
a) Notstandslage
Zuerst müsste eine Notstandslage i.S.d. § 34 I StGB vorliegen. Eine Notstandslage setzt eine gegenwärtige Gefahr für ein in § 34 I StGB aufgezähltes Rechtsgut voraus.
aa) Vorliegen einer Gefahr
Es müsste eine Gefahr für ein Rechtsgut des A bestehen. Eine Gefahr ist die auf tatsächliche Umstände gegründete Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts für ein beliebiges, schutzwürdiges Rechtsgut. Vorliegend würde A ertrinken, wenn er nicht entsprechend gehandelt hätte. Es bestand somit eine Gefahr für das Leben des A.
bb) Gegenwärtigkeit der Gefahr
Diese Gefahr müsste auch gegenwärtig gewesen sein. Gegenwärtig ist die Gefahr, wenn sie jederzeit in einen Schaden umschlagen kann. Hier wäre A innerhalb kürzester Zeit ohne seine Rettungshandlung ertrunken, sodass die Gefahr für A auch gegenwärtig gewesen ist.
cc) Ergebnis des Vorliegens der Notstandslage
Es lag eine § 34 I StGB entsprechende Notstandslage vor.
b) Notstandshandlung
Des Weiteren müsste die Notstandshandlung sowohl erforderlich gewesen sein als auch einer Interessenabwägung standhalten.
aa) Erforderlichkeit
Die Notstandshandlung müsste erforderlich gewesen sein. Erforderlich ist nur das mildeste unter verschiedenen gleich geeigneten Rettungsmitteln. Für A bestand keine andere Möglichkeit die für sein Leben bestehende Gefahr abzuwenden. Er konnte nur überleben, indem er den B von dem Brett herunterstieß. Deshalb war die Handlung erforderlich.
bb) Interessenabwägung
Weiterhin muss das durch die Notstandshandlung geschützte Rechtsgut das beeinträchtigte Rechtsgut wesentlich überwiegen. Dies würde hier bedeuten, dass das Leben des A gegen das Leben der B abzuwägen ist. Das Leben ist aber weder in qualitativer noch in quantitativer Hinsicht gegeneinander abzuwägen. Dies verbietet schon die Garantie der Menschenwürde aus Art. 1 I GG. Daher kann das Interesse des A am Leben das Interesse des B nicht überwiegen.
cc) Ergebnis der Notstandshandlung
Das Stoßen des B vom Brett war zwar erforderlich, hält aber der Interessenabwägung nicht stand bzw. ist dieser nicht zugänglich.
c) Ergebnis des rechtfertigenden Notstandes nach § 34 I StGB
Die Handlung des A kann auch nicht nach § 34 I StGB gerechtfertigt werden.
3. Ergebnis Rechtfertigung
A handelte rechtswidrig.
III. Schuldhaftigkeit
Letztlich müsste A auch noch schuldhaft gehandelt haben. Hier könnte ihm aber der entschuldigende Notstand nach § 35 StGB zugute kommen.
1. Entschuldigender Notstand, § 35 StGB
Um nach 35 I StGB in seinem Verhalten entschuldigt zu sein, müssten wiederum eine entsprechendeNotstandslage und eine Notstandshandlung vorliegen. Darüber hinaus ist notwendig, dass für A die Hinnahme der Gefahr nicht zumutbar gewesen ist.
a) Notstandslage
Wie bereits oben festgestellt, bestand eine gegenwärtige Gefahr für das Leben des A.
b) Notstandshandlung
Ebenfalls wurde oben bereits festgestellt, dass die Handlung des A – der Stoß des B vom Brett – für die Rettung des A auch erforderlich gewesen ist.
Beachte den Unterschied zwischen § 34 StGB und § 35 StGB: Bei § 35 StGB findet keine Abwägung der gegenseitigen Interessen statt. Die Situationen sind häufig von völliger Aussichtslosigkeit geprägt, sodass nach dem deutschen Strafrecht der Täter zumindest schuldlos handelt.
Die Tötung des O war erforderlich für die eigene Rettung des T. Er handelte auch subjektiv mit Rettungsabsicht.
c) Zumutbarkeit der Gefahr hinnahme, § 35 I 2 StGB (sog. Gefahrtragungspflicht)
Weiterhin dürfte für A die Gefahr nicht hinnehmbar gewesen nach (§ 35 I 2 StGB). Jedoch liegt in diesem Fall keine der Fälle aus § 35 I 2 StGB vor. Daher war die Gefahrhinnahme für A nicht zumutbar.
d) Rettungswille
Darüber hinaus müsste das Handeln des A auch von der Maxime geleitet worden sein, dass er sein eigenes Leben tatsächlich retten will und den B nicht nur töten oder sonst irgendwie schädigen will. Hier jedoch liegt der Rettungswille bei A vor.
2. Ergebnis des entschuldigenden Notstandes nach § 35 I StGB
Die Handlung des A kann nach § 35 I StGB entschuldigt werden. Er handelte zwar rechtswidrig, aber die Schuld bzgl. seiner Tat entfällt.
IV. Gesamtergebnis
A hat sich nicht nach § 212 I StGB strafbar gemacht. 

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