Überholende Kausalität
Bei der überholenden (bzw. abgebrochene) Kausalität bewirkt eine andere Ursache völlig unabhängig von der Erstursache den Eintritt des Erfolges.
Quelle: Wolter-SK-StGB/Jäger, 9. Auflage 2017, vor § 1 Rn. 77; vgl. Rengier, StrafR AT, 15. Auflage München 2023, Rn. 21.
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