Schema zur Vormerkung (Entstehung)

I. Schuldrechtlicher Anspruch auf dingliche Rechtsänderung, § 883 I BGB

Beachte die strenge Akzessorietät. Keine Vormerkung ohne Anspruch.

II. Bewilligung / Einstweilige Verfügung, § 885 BGB

III. Eintragung im Grundbuch, § 883 BGB

IV. Berechtigung des Bestellers, § 885 BGB

Hier ist regelmäßig der gutgläubige Ersterwerb nach §§ 892, 893 BGB problematisch.

Nach h.M. ist Bewilligung einer Vormerkung eine Verfügung. Danach ist gutgläubiger Erwerb nach § 893 2.Alt. BGB analog möglich.

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