Schema zur Ehescheidung, §§ 1564 ff BGB
I. Antrag eines Ehegatten, §§ 1564, 1565 I BGB
II. Scheitern der Ehe
Unwiderlegliche Vermutung nach § 1566 BGB auf zwei Arten:
1. Einjähriges Getrenntleben nach §§ 1565 I 2, 1566 I BGB + Scheidungsantrag von beiden Seiten
2. Getrenntleben seit drei Jahren
nach §§ 1565 I 2, 1566 II BGB gilt dann Ehe unwiderleglich als gescheitert
Getrenntleben: Gem. § 1576 BGB (+), wenn objektiv fehlende häusliche Gemeinschaft und subjektiv fehlender erkennbarer Wille zur Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft
Wenn Voraussetzungen der Vermutung nach § 1566 BGB nicht vorliegen, kann Gericht anhand der Generalklausel des § 1565 I 2 BGB positiv feststellen.
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