Schema zur Aufhebung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes
Belastender VA nach § 48 I 1 VwVfG:
I. Voraussetzungen
1. rechtswidriger VA
2. belastender VA
II. Rechtsfolge
Ermessen
Begünstigender VA gem. § 48 I 1, 2, II bis IV VwVfG:
I. Voraussetzungen
1. rechtswidriger VA
2. begünstigender VA
3. Geld- oder Sachleistungs- VA
Rücknahme dann grds. (-)
Ausnahme: kein Vertrauen, § 48 II VwVfG
4. Frist gem. § 48 IV VwVfG
Streitig ist, ab wann die Jahresfrist beginnt:
e.A.: Jahresfrist ist Bearbeitungsfrist
Fristbeginn mit Kenntnis einer Tatsache, die Aufhebung rechtfertigt, Arg. Missbrauchsgefahr
h.M.: Jahresfrist ist Entscheidungsfrist
Fristbeginn mit Kenntnis von der RW sowie allen für Rücknahmeentscheidung maßgeblichen Tatsachen, Arg. Wortlaut und „Gründlichkeit vor Schnelligkeit“
II. Rechtsfolge
Ermessen
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