II. Die Patentfähigkeit

Eine Erfindung ist nach dem PatG patentfähig, wenn sie die folgenden Kriterien erfüllt:

  • Neuheit,
  • Erfinderische Tätigkeit (veralteter Begriff: Erfindungshöhe),
  • Technizität,
  • Gewerbliche Anwendbarkeit und
  • Einheitlichkeit des Gegenstands.

Aus diesen Kriterien ergibt sich die Beurteilungsgrundlage, ob ein beanspruchter Gegenstand eine Erfindung ist.

Ein vornehmlicher Aspekt der Erfindung ist die Technizität eines Gegenstands (Vorrichtung oder Verfahren). Ohne technischen Hintergrund entfällt sofort die Prüfung der übrigen Kriterien. In vielen Fällen ist die Technizität eindeutig zu beurteilen; beispielsweise ist es in Deutschland nicht möglich ein Patent auf eine Geschäftsmethode zu erhalten. Im Fall von informationstechnischen Gegenständen ist dies jedoch oftmals umstritten. Generell kann gesagt werden, dass Software an sich nicht patentierbar ist. Unter Umständen kann jedoch ein Verfahren, auf dem eine Software beruht, zum Patent angemeldet werden. Dabei ist es wichtig zu beachten, dass ein Verfahren nicht deshalb technisch wird, weil ein Computer bei seiner Anwendung eingesetzt wird. Vielmehr muss dieses Verfahren einem technischen Zweck dienen (beispielsweise der Steuerung eines Herstellungsverfahrens).

Die gewerbliche Anwendbarkeit einer Erfindung ist ebenfalls obligatorisch. Dies sorgt nicht zuletzt für das Patentierungsverbot von wissenschaftlichen Lehren, wie mathematischen Prinzipien, Formeln oder wissenschaftlichen Modellen.

Um zu weitreichende Patente zu vermeiden, muss der Gegenstand eines Patents einheitlich sein. Dies bedeutet, dass alle Merkmale, die durch ein einzelnes Patent beansprucht werden, einer zentralen Aufgabe dienen. Nichtsdestotrotz ist es möglich in einem einzelnen Patent sowohl ein Verfahren als auch einen zugehörigen Gegenstand zu schützen. Dies ermöglicht beispielsweise den gleichzeitigen Schutz eines Transportverfahrens und einer für dieses Transportverfahren geeigneten Transportvorrichtung mit nur einem Patent, da ihnen der gleiche Erfindungsgedanke zugrunde liegt.

Die beiden Merkmale, die typischerweise die größte Hürde für eine Erfindung bei der Patenterlangung darstellen, sind die Neuheit und die erfinderische Tätigkeit. Die Argumentation bezüglich Neuheit und erfinderischer Tätigkeit bildet meist den wesentlichen Aspekt eines Patentprüfungsverfahrens.