Praktikumsblog Teil VIII - Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit

von Regina ·

Wie letztes Mal angekündigt, werde ich mich auch in diesem Blogeintrag weiter mit dem Staatsangehörigkeitsrecht befassen. Nachdem ich in der letzten Woche den Erwerb deutsche Staatsangehörigkeit erläutert habe, werde ich nun auf die Verlusttatbestände eingehen. Diese sind geregelt in den §§ 17 – 29, 35 StAG.

1. Verlust durch Entlassung

Gemäß § 18 StAG kann ein Deutscher auf seinen eigenen Antrag aus der deutschen Staatsangehörigkeit entlassen werden, sofern ihm eine anderweitige Staatsangehörigkeit, die er annehmen möchte zugesichert wurde.
Sollte er im Anschluss an seine Entlassung diese andere Staatsangehörigkeit nicht binnen einen Jahres tatsächlich annehmen, gilt die Entlassung als nicht erfolgt (§ 24 StAG).

Für Minderjährige oder unter Vormundschaft stehende Personen, gilt gemäß § 19 StAG, dass diese nur dann durch Antrag des gesetzlichen Vertreters aus der deutschen Staatsangehörigkeit entlassen werden können, wenn BEIDE Elternteile dies gleichzeitig auch für sich selbst und für das Kind kraft elterlicher Sorge beantragen oder eine Genehmigung des Vormundschaftsgerichts vorliegt.

Die Entlassung wird versagt, wenn der Antragssteller sich im Wehrdienst befindet oder Angestellter im öffentlichen Dienst ist (§ 22 StAG).

Durch Überreichung der Entlassungsurkunde wird die Entlassung gemäß § 23 StAG wirksam.

2. Verlust durch Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit

Der wohl häufigste Verlustgrund ist der Erwerb eine ausländischen Staatsangehörigkeit auf Antrag. Beantragen Deutsche die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates, so verlieren sie dadurch gemäß § 25 StAG ihre deutsche Staatsangehörigkeit.
Gesetzlich Vertretene verlieren ihre deutsche Staatsangehörigkeit wiederum durch Antrag des Vertreters nur dann, wenn wie bei der Entlassung die Voraussetzungen des § 19 StAG vorliegen. Die gesetzlichen Vertreter kraft elterliche Sorge müssten demnach wiederum beide Deutsche sein und auch beide einen eigenen Antrag auf die andere Staatsangehörigkeit für sich selbst stellen. Ersatzweise kann auch eine Entscheidung durch das Vormundschaftsgericht vorgelegt werden.

Ausnahmsweise kann die deutsche Staatsangehörigkeit neben der neu beantragten ausländischen Staatsangehörigkeit bestehen bleiben, wenn die entsprechende Person zuvor eine Beibehaltungsgenehmigung der Bundesrepublik eingeholt hat (§ 25 II StAG).

Nicht selten kommen Anfragen an das Konsulat, ob solche ehemaligen Deutschen, die ihre Staatsangehörigkeit durch den Erwerb einer andren verloren haben, ihre deutsche nun zurückerhalten können. Hierbei ist allerdings wichtig, dass jeder ausländische Staatsangehörige gleich behandelt wird. Also auch ehemalige Deutsche werden in bei Vorlage eines freiwilligen Verlusts behandelt als wären sie nie Deutsche gewesen. Eine Wiedererlangung ist daher fast ausgeschlossen.

Da viele Deutsche, die hier in Südafrika leben, schon länger keinen deutschen Pass mehr haben, obwohl sie ihre Staatsangehörigkeit nicht verloren haben, und auch weil ein deutscher Pass eben kein Beweis einer deutschen Staatsangehörigkeit ist, sondern nur Indizwirkung hat, müssen sie selbst oder ihre Kinder zum Antrag neuer Pässe stets den Nichtverlust ihrer Staatsangehörigkeit nachweisen. Hierfür wird ein bestätigendes Schreiben von den südafrikanischen Behörden (bzw. den Behörden des Aufenthaltsstaates) eingeholt, das zumindest bestätigt, dass der Betreffende niemals die Staatsangehörigkeit dieses Staates auf Antrag erhalten hat.
Im Falle Südafrikas würde ein solches Schreiben vom Department of Home Affairs ausgestellt. Es heißt „Determination of Citizenship“ und enthält eine Aussage darüber ob jemand die südafrikanische Staatsbürgerschaft erworben hat, und wenn ja, auf welchem Weg bzw. nach welchem Gesetz.

Dieses Dokument muss natürlich für denjenigen Angehörigen eingeholt werden, der zumindest einmal unstreitig die deutsche Staatsangehörigkeit besessen hat. Wenn also eine Person, deren Mutter durch Geburt Deutsche war, hier einen Antrag auf einen Reisepass bzw. eines Staatsangehörigkeitsausweises stellt, dann muss diese Person dementsprechend nachweisen, dass ihre Mutter zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes noch Deutsche war. Hinzu kommt wiederum das Erfordernis, dass die deutsche Staatsangehörigkeit zu diesem Zeitpunkt nach deutschem recht auch von der Mutter ableitbar gewesen sein muss.

Manchmal ergeben sich auf diesem Weg sehr lange Ketten zur Beweisführung. Viele hier lebende Personen, denen die deutsche Staatsbürgerschaft durchaus zusteht, haben gerade einmal noch in Deutschland geborene Groß- oder sogar nur Urgroßeltern. Dies ergibt sich in vielen Fällen durch die großen Wellen von Auswanderern in Zeiten der Weltkriege und deutscher Kolonialmacht.
Beeindruckend ist jedoch auch manchmal zu sehen, was für alte Urkunde manche Menschen aber dann doch noch vorliegen haben oder zumindest beschaffen können. Nicht selten kommen dabei Urkunden vor, die vor 1900 erstellt wurden und noch im Original vorgelegt werden können.
 

3. Sonstige Verlustgründe

Gemäß § 26 StAG können Doppel- oder Mehrstaatler auf ihre deutsche Staatsangehörigkeit verzichten. Die Norm will zum einen die Vermeidung von Doppelstaatlichkeit erleichtern, setzt aber zum anderen den Besitz zumindest einer anderen Staatsangehörigkeit voraus, um Staatenlosigkeit auszuschließen.

Ein deutsches Kind verliert nach § 27 StAG seine Staatsangehörigkeit, wenn es durch einen Ausländer adoptiert wird sofern die Adoption eine nach deutsche Vorschriften anerkannte Volladoption ist, wenn es durch die Adoption die Staatsangehörigkeit des Adoptierenden erhält.

Seit 2007 muss der Adoptierte für den automatischen Verlust zum Zeitpunkt der Adoption minderjährig gewesen sein.
Der Verlust erstreckt sich auch auf noch minderjährige Abkömmlinge des Adoptierten.
Die „Stiefkindadoption“ ist von der Regel ausgenommen.

Bis 1953 verlor eine deutsche Frau, sofern sie einen Ausländer heiratete, durch diese Heirat im Regelfall automatisch ihre deutsche Staatsangehörigkeit.

§ 28 StAG bestimmt, dass ein Deutscher, der nicht aufgrund eines zwischenstaatlichen Vertrages dazu berechtigt ist und auch keine Zustimmung gemäß § 8 des Wehrpflichtgesetzes hat, seine deutsche Staatsangehörigkeit durch den Dienst in ausländischen Streitkräften verliert.

Mein Blog hat sich krankheitsbedingt leider ein wenig verspätet… In Kapstadt ist eben „Winter“ und um mich herum waren schon ausreichend Leute krank, um Bazillen weiterzuleiten. Ich habe deshalb zur Zeit zwar keine Stimme, es wird mich aber nicht vom Schreiben abhalten. In der nächsten Woche werde ich das Staatsangehörigkeitsrecht dann mit Wiedergutmachungsansprüchen abschließen. Im nächsten Beitrag erfährst Du mehr: Praktikumsblog Teil IX - Wiedererlangen der Deutschen Staatsbürgerschaft
Autorin: Regina 

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