Praktikumsblog Teil VII - Ein Ausflug in das Staatsangehörigkeitsrecht

von Regina · Praktikumsberichte

Aktuell ist mein Schreibtisch ziemlich voll. Grund hierfür sind eine Reihe staatsangehörigkeitsrechtlicher Fälle. Solche sind mit relativ hohem Arbeitsaufwand sowohl auf konsularischer Seite aber vor allem auch vom Antragssteller selbst verbunden.

Die Rechtsvorschriften hierzu finden sich seit dem 1. Januar 2000 im Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG). Manchmal sind zudem noch für bestimmte Altfallregelungen die Vorschriften des 1913 erlassenen Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes (RuStAG) zu beachten.

Das Staatsangehörigkeitsrecht ist zum einen sehr umfangreich zum anderen aber auch im Detail durchaus interessant, weshalb ich in diesem Blogeintrag damit beginnen und es über die nächsten 1-2 Einträge fortsetzen werde.

Der Erwerb deutscher Staatsangehörigkeit ist geregelt in §§ 3-16, 40a StAG.

1. Erwerb durch Geburt

Im Normalfall wird die deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt, gemäß § 4 StAG, erworben.
Hiernach wird die deutsche Staatsangehörigkeit nach dem ius sanguinis, also „mit dem Blut der Eltern“ auf das Kind übertragen. Heutzutage genügt es für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit des Kindes dabei immer, wenn ein Elternteil deutscher ist. Nach früherer Gesetzeslage wurde hingegen zwischen ehelichen und nicht ehelichen Kindern unterschieden.

Eheliche Kinder bekamen ihre Staatsangehörigkeit zwischen 1914 und 1963 durch den Vater verliehen, zwischen 1964 und 1974 blieb diese Regelung grundsätzlich zwar bestehen, wurde jedoch insoweit gelockert, als das Kinder, die ansonsten staatenlos geworden wären, ihre Staatsangehörigkeit auch von der Mutter ableiten konnten. Seit 1975 ist nun der Staatsangehörigkeitserwerb ehelicher Kinder durch beide Elternteile anerkannt.

Nichteheliche Kinder hingegen konnten noch bis inklusive Juni 1993 ihre Staatsangehörigkeit nur durch die Mutter erwerben. Erst seit dem 1.7.1993 wurde der Erwerb deutscher Staatsangehörigkeit durch den Vater in Fällen fremdländischer Mütter anerkannt. Um grobe Ungleichbehandlungen etwas zu mildern wurden Altfallregelungen erlassen. So konnten bis 1998 nichteheliche Kinder, egal ob sie im In- oder Ausland wohnhaft waren, durch spätere Heirat der Eltern oder Beschluss des Vormundschaftsgerichts noch zu ehelichen Kindern im rechtlichen Sinne werden. Falls diese Kinder im Inland wohnhaft waren, hatten sie auch ohne derartige Legitimation zumindest einen Einbürgerungsanspruch.

Letzterer wurde durch die nun im StAG geltende Altfallregelung des Erklärungsrechts für im Inland ansässige nichteheliche Kinder deutscher Väter ersetzt.

Durch diese unterschiedlichen Regelungen, die sich an genauen Jahreszahlen messen, kommen manchmal durchaus unbefriedigende Ergebnisse zustande. So können innerhalb einer Familie zwei Geschwister, die beide innerhalb der Ehezeit ihrer gemeinsamen Eltern geboren sind ungleich behandelt werden. Wenn in dieser Konstellation ein Kind eines nichtdeutschen Vaters und einer deutschen Mutter vor 1975 geboren wurde hat es keine deutsche Staatsangehörigkeit erworben, während das zweite Kind, welches nach 1974 geboren wurde, diese automatisch durch Geburt erhalten hat.

Exkurs zum Optionszwang aus gegebener aktueller Thematik

Seit dem 1.1.2000 können Kinder ausländischer Eltern auch nach dem ius soli die deutsche Staatsbürgerschaft erwerben, soweit ein Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt seinen rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt seit mindestens 8 Jahren im deutschen Inland und eine Aufenthaltserlaubnis bzw. ein unbefristetes Aufenthaltsrecht hat.

Wenn ein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit auf diesem Weg (oder nach § 40b StAG) und außerdem durch das Heimatrecht seiner Eltern eine weitere Staatsangehörigkeit neben der deutschen erworben hat, so muss es sich gemäß §29 StAG nach behördlicher Belehrung mit 23 Jahren für die eine oder andere Staatsangehörigkeit entscheiden.

Erklärt die betroffene Person, dass sie ihre ausländische Staatsangehörigkeit behalten möchte, so verliert sie automatisch die deutsche. Aber auch ohne Erklärung innerhalb der Frist bis zum 23 Lebensjahr wird automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit entzogen. Die einzige Ausnahme hierzu liegt vor, falls der Betroffene eine Beibehaltungsgenehmigung vorlegen kann.

In diesem Jahr haben bereits über 60 deutsche Jugendliche ihre deutsche Staatsangehörigkeit in Folge des Optionszwangs verloren.

Die Regelung steht vor allem aufgrund der Automatismusvorschrift bei nicht fristgemäßer Optierung für die deutsche Staatsangehörigkeit ein der Kritik. So wurde sie beispielsweise vom integrationspolitischen Sprecher der Grünen-Fraktion, Memet Kilic als „integrationspolitischer Unsinn und verfassungsrechtlich bedenklich“ eingestuft, da „an jedem dritten Tag aus einem deutschen Jugendlichen ein Ausländer wurde“, so Kilic weiter.

2. Weitere Erwerbsgründe

Generell sind die Vorschriften über den Staatsangehörigkeitserwerb durch Adoption als parallel zu den Vorschriften über den Erwerb durch Geburt zu betrachten. Hauptsächlich ist zu beachten, dass der Erwerb in diesem Fall erst ex nunc ab Gültigkeit der Adoption vollzogen ist. Bis 1969 erwarben ausländische Ehefrauen die deutsche Staatsangehörigkeit durch die Heirat mit einem deutschen Mann. Ehemalige Deutsche oder deren Kinder können auf Antrag durch den Bundesstaat, in dem sie früher ansässig waren wieder eingebürgert werden. Ausländer, die nicht in Deutschland niedergelassen sind, können eingebürgert werden, soweit sie die Voraussetzungen der §§ 8 und 9 StAG erfüllen, die deutsche Sprache hinreichend beherrschen oder eine sonstige enge Bindung zum deutschen Staat haben oder wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Einbürgerung besteht. Ein solches läge beispielsweise wegen herausragender Tätigkeiten in Wissenschaft, Wirtschaft, Kunst, Sport oder ähnlichem vor. Im nächsten Beitrag erfährst Du mehr: Praktikumsblog Teil VIII - Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit
Autorin: Regina 

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