Schema zur allgemeinen Leistungsklage
A. Zulässigkeit
I. Verwaltungsrechtsweg
1. Spezialzuweisung zum VerwG
2. Generalklausel, § 40 I VwGO
a) öffentlich-rechtliche Streitigkeit
Liegt vor, wenn das Rechtsverhältnis, aus dem der Klageanspruch abgeleitet wird, eines des öffentlichen Rechts ist.
b) nichtverfassungsrechtlicher Art
Nach der Formel der doppelten Verfassungsunmittelbarkeit liegt eine verfassungsrechtliche Streitigkeit vor, wenn die Streitbeteiligten unmittelbar am Verfassungsleben teilnehmen und wenn es im Kern um die Anwendung und Auslegung von Verfassungsrecht geht.
c) keine abdränge Zuweisung
Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art können durch Bundes- oder Landesgesetze auch Gerichten, die nicht zur Verfassungsgerichtsbarkeit gehören, zugewiesen werden (§ 40 Abs. 1 S. 1, 2 VwGO). Eine abdrängende Sonderzuweisung liegt also immer dann vor, wenn eine derartige Streitigkeit einem anderen Gericht explizit zugewiesen ist.
II. Statthaftigkeit
Tun, Dulden oder Unterlassen, welches nicht im Erlass eines Verwaltungsakts besteht.
Verwaltungsakt i.S.v. § 35 VwVfG ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.
III. Klagebefugnis
h.M.: § 42 II VwGO analog
IV. Vorverfahren
ggf. nicht erforderlich!
V. Klagefrist
Nicht erforderlich!
VI. Beklagter, § 78 VwGO
VII. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis
Inbesondere bei Unterlassungsklage: Der Kläger muss besondere Gründe vorbringen, die es rechtfertigen, das fragliche Verwaltungshandeln nicht abzuwarten.
B. Begründetheit
Die Klage ist begründet, wenn der Kläger einen Anspruch auf das von ihm begehrte Verwaltungshandeln (konkrete Handlung/Unterlassung benennen) besitzt.
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