Schema zur Drittwiderspruchsklage, § 771 ZPO
I. Zulässigkeit
1. Statthaftigkeit
wenn ein Dritter behauptet, dass ihm am Gegenstand der Zwangsvollstreckung ein die Veräußerung hinderndes Recht zustehe.
P: Vorbehalts- und Sicherungseigentum
2. Zuständigkeit
a. sachliche Zuständigkeit: es gelten die allgemeinen Regeln der §§ 23 Nr.1, 71 I GVG
b. örtliche Zuständigkeit: §§ 771 I, 802 ZPO
3. Allgemeine Prozessvoraussetzungen
4. Rechtsschutzbedürfnis
(+), wenn Zwangsvollstreckung begonnen, aber noch nicht beendet wurde.
II. Begründetheit
(+), wenn ein „ die Veräußerung hinderndes Recht“ vorliegt und der Beklagte keine Einwendungen geltend machen kann.
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